Hundehaltung Befreiung

Diese Vorschriften gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße, beispielsweise gibt es Ausnahmen für Diensthunde, außerdem für Blinden- und Behindertenbegleithunde sowie für Jagd- und Herdengebrauchshunde.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es muss sich um ausgebildete 

  • Diensthunde von Behörden oder Streitkräften,
  • um Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes,
  • Blindenhunde,
  • Behindertenbegleithunde,
  • Jagdhunde oder
  • Herdengebrauchshunde

handeln.

Für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden, gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.

Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder –haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.

Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:

  • Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
  • Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung dürfen Jagd- und Herdengebrauchshunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Außerdem dürfen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung außerhalb des befriedeten Besitztums auch dann ohne Leine und Maulkorb geführt werden, wenn es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung handelt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung darf eine Person auch mehrere dieser Hunde führen.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
  • Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht für das Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.