Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Klützer Winkel

An bestimmten Orten müssen alle Hunde an der Leine geführt werden, außerdem besteht für bestimmte Hunde ein genereller Leinenzwang. Von den Regelungen sind aber Ausnahmen möglich.

Ihre zuständige Stelle

Amt Klützer Winkel
Ordnungswesen

Schloßstraße 1
23948 Klütz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038825 393-0
Fax: 038825 393-710
Fax: 038825 393-19
Papierfax

Mitarbeiter

Ordnungsamt
Telefon: 038825 393-300
Fax: 038825 393-710

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Für alle Hunde: Grundsätzliche Leinenpflicht bei Veranstaltungen und Orten an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, Verkaufsstätten oder Zoos
  • Ausnahme für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Diensthunde (z. B. Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Polizei, Zoll, Streitkräfte)
  • Für gefährliche Hunde: generelle Leinenpflicht
  • Ausnahme für Jagd- und Herdengebrauchshunde während des Einsatzes ihrer jeweiligen Zweckbestimmung

Bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und in Verkaufsstätten oder Zoos sowie an Orten, an denen die Möglichkeit zum Ausweichen vor anderen Personen oder die Reaktionsfähigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters beeinträchtigt ist, herrscht Leinenpflicht für alle Hunde. Ausnahmen gelten für Blinden- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie für Diensthunde von beispielsweise Polizei, Zoll und von Streitkräften.
Gefährliche Hunde unterliegen darüber hinaus einer generellen Leinenpflicht. Diese gilt nicht, wenn es sich um Jagd- und Herdengebrauchshunde handelt und sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (z. B. ein Jagdhund während der Jagd).