Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

An den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung können sich Versicherte wenden, die eine Meinungsverschiedenheit mit ihrer Versicherung in Bezug auf ihre Private Krankheitskostenvollversicherung, Private Pflegepflichtversicherung oder Zusatzversicherung haben.

Ihre zuständige Stelle

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Unter den Linden 21
10117 Berlin, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0800 2550444
Fax: 030 20458931

Öffnungszeiten

  • keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antrags auf Kulturförderung erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens sowie des Verwendungsnachweisverfahrens entsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Kulturförderrichtlinie. Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden ggf. an Prüfeinrichtungen des Landes und der Europäischen Union übermittelt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Die Ministerin, Werderstraße 124, 19055 Schwerin (E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.de). Den Beauftragten für Datenschutz des Ministeriums erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@bm.mv-regierung.de). Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de). Angaben über alle gewährten Zuwendungen, Angaben über die einzelnen geförderten Vorhaben und die Zuwendungsempfänger sowie die Höhe der bereitgestellten Mittel können durch die Bewilligungsbehörde und die Europäische Union veröffentlicht werden (Ziff. 5.4.3 der Kulturförderrichtlinie).

  • Schlichtungsantrag,
  • Kopie der Unterlagen, die der Erfassung der Meinungsverschiedenheit dienlich sind; im Regelfall genügt hierzu die Übersendung der zuletzt mit dem Versicherer über diesen Sachverhalt geführten Korrespondenz,
  • Einverständniserklärung, dass der Versicherer die für das Schlichtungsverfahren relevanten Gesundheitsdaten an den Ombudsmann weitergeben darf und Ihre persönlichen Daten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verarbeitet werden dürfen,
  • Vollmacht, sofern Sie den Schlichtungsantrag nicht für sich selbst, sondern in Vertretung eines Dritten einreichen.
  • Das betroffene Versicherungsunternehmen muss sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben, siehe unten stehender Link.
  • Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.  
  • Es gilt eine Einreichungsfrist: Reichen Sie die Beschwerde binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung ein,
  • Beschwerden, die bereits Gegenstand von Gerichts- oder Mahnverfahren sind, werden nicht angenommen, dies gilt auch für Bagatellfälle bei Streitwerten bis EUR 50,00.
  • keine

Sie können den Schlichtungsantrag online stellen oder als PDF herunterladen und ausgefüllt per Post oder Fax einreichen.

Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, die Hinweise und Informationen für das weitere Verfahren enthält.

Der Ombudsmann prüft die Beschwerden zunächst auf ihre Zulässigkeit und bittet Ihren Versicherer um Stellungnahme. Anschließend erhalten Sie diese zur Kenntnis, es sei denn, erhebliche Gründe sprechen dagegen.

Meldungen zum laufenden Schlichtungsverfahren können Sie über den unten stehenden Link vornehmen.

Ist die Akte vollständig, schließt der Ombudsmann das Verfahren innerhalb von 90 Tagen ab oder unterbreitet innerhalb dieser Frist einen Schlichtungsvorschlag. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann der Ombudsmann diese Frist verlängern. Hierüber sind die Parteien zu unterrichten.

Die Aufgabe des Ombudsmann ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Der Ombudsmann soll in jedem Stadium des Verfahrens zwischen den Beteiligten vermitteln und möglichst eine Versöhnung erreichen.

Der Ombudsmann kann auch auf Antrag eines Unternehmens tätig werden, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat.

Voraussetzung ist, dass sich das betroffene Versicherungsunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.

Für die Einschätzung durch den Ombudsmann sind der Inhalt des Versicherungsvertrages, das Gesetzesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung maßgeblich.