Jagdschein für Ausländer beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wer die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Ordnung

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3020

Mitarbeiter

Herr Axel Paul
Telefon: 03871 722-3028
Position: SB Untere Jagdbehörde
Frau Bärbel Braun
Telefon: 03871 722-3030
Frau Brigitte Bliemeister
Telefon: 03871 722-3026
Frau Elfi Kaben
Telefon: 03871 722-3027

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Für Erteilung eines Jagdscheins für Ausländer werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Heimatland
  • gültiger sowie aktueller Jagdschein des Heimatlandes
  • Lichtbild
  • Nachweis über eine ausreichende und in Deutschland gültige Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden und das Prüfungsdiplom

Die Unterlagen sind als beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

Weiterführende Informationen finden sich auf den Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Heimatland
  • gültiger sowie aktueller Jagdschein des Heimatlandes
  • Nachweis über eine ausreichende und in Deutschland gültige Jagdhaftpflichtversicherung

Die Kosten für die Erteilung des Jagdscheins für Ausländer setzen sich zusammen aus den Jagdscheingebühren gemäß Jagdgebührenverordnung M-V und der Jagdabgabe gemäß Jagdabgabeverordnung M-V.

Amtshandlungen nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz M-V

  • Erteilung eines Jahresjagdscheins: EUR 70,00
  • Erteilung von Tagesjagdscheinen: EUR 20,00
  • Als Jagdabgabe nach § 16 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes zahlt der Erwerber des
    a) Jagd- einschließlich des Ausländerjagdscheins jährlich EUR 25,50
    b) Tages- einschließlich des Ausländertagesjagdscheins EUR 13,00

Nach der Antragstellung bei der Unteren Jagdbehörde erfolgt die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 17 BJagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Nach ca. 3 bis 4 Wochen liegt die Auskunft der zuständigen Behörden vor. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.

Wer die Jagd in der Bundesrepublik Deutschland ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Die Erteilung eines Jagdscheins erfolgt bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde auf Antrag. 

Es besteht entsprechend der Gültigkeit der Jagdhaftpflichtversicherung die Möglichkeit, folgende Jagdscheine zu lösen:

  • Jahresjagdschein
  • Tagesjagdschein für vierzehn (14) aufeinanderfolgende Tage.