Wiedererteilung des Jagdscheins beantragen
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein. Die zuständige Untere Jagdbehörde oder das zuständige Gericht kann nach Einziehung des Jagdscheins eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Zuständige Stelle ermitteln
Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.
Welchen Ort muss ich eingeben?
Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.
In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:
Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.
Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.
Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Für Wiedererteilung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines der zuständigen Unteren Jagdbehörde
- Personalausweis/ Reisepass
- Nachweis über eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung über die beantragte Laufzeit: Mindestdeckungssumme EUR 50.000 bei Sachschäden, EUR 500.000 bei Personenschäden
- gegebenenfalls Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 LJagdG)
- Erstausstellung: Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung, Bescheinigung „Kundige Person“, Lichtbild
- Neuausstellung: Jagdschein
Voraussetzungen
Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Weitere Voraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der Unteren Jagdbehörde erteilt werden
- Zuverlässigkeit und körperliche Eignung nach dem Bundesjagdgesetz i. V. m. Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis Jagdhaftpflichtversicherung
Kosten
- Versagung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 1 und 2 BJagdG: EUR 350,00
- Aussetzung der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines nach § 17 Absatz 5 BJagdG: EUR 150,00
- Einziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG: EUR 460,00
Verfahrensablauf
Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung des Jagdscheines bei der Unteren Jagdbehörde beantragt werden. Darauf folgt die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 17 BjagdG i. V. m. § 5 und 6 Waffengesetz. Ist die Zuverlässigkeit gegeben, kann unter Vorlage einer gültigen Haftpflichtversicherung der Jagdschein gelöst werden.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Bei Vorliegen von Tatbeständen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) muss beziehungsweis kann die Behörde die Erteilung eines Jagdscheines versagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Wiedererteilung vom Ablauf einer Sperrfrist abhängig machen.
Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
Ordnet ein Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Die Sperre beginnt in allen Fällen mit der Rechtskraft des Urteils. Die Wiedererteilung des Jagdscheines kann erst nach Ablauf der Sperre mittels Antrag auf Erteilung erfolgen.