Amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser erteilen
Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es zuvor einem amtlichen Verfahren zur Anerkennung und Nutzungsgenehmigung unterzogen wurde.
Ihre zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat VI 530 - Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika
Dreescher Markt 2
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
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Sprechzeiten:
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Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
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Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu den Unterlagen entnehmen Sie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (AVV Mineralwasser, Ziffer 3.3 – 3.5).
Dazu zählen insbesondere
- die in Anlage 1 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben, einschließlich der fachgutachtlichen Beurteilung
- bei Nutzung mehrerer Entnahmestellen die in Anlage 1 Nr. 3.4.3., 4 und 6 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben von jeder Entnahmestelle
- Nachweis der Konstanz der Mineralisation des Wassers.
Weitere Unterlagen können erforderlich sein.
Voraussetzungen
Die amtliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung erfüllt sind und dies unter geologischen und hydrologischen, physikalischen, physikalisch-chemischen und chemischen, mikrobiologischen und hygienischen sowie bei Wässern mit weniger als 1.000 Milligramm gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 Milligramm freien Kohlendioxids in einem Liter gegebenenfalls zusätzlich unter ernährungsphysiologischen oder sonstigen Gesichtspunkten mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden ist.
Die in der Anlage 1 der AVV Mineralwasser aufgeführten Angaben müssen vollständig vorliegen und fachgutachtlich beurteilt sein. Bei mehreren Entnahmestellen müssen von jeder Entnahmestelle die in Anlage 1 Nr. 3.4.3, 4 und 6 der AVV Mineralwasser angegebenen Unterlagen eingereicht werden.
Kosten
EUR 500,00
Verfahrensablauf
Informieren Sie Ihr zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Ihren Antrag auf amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers richten Sie an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag zu stellen. Die einzureichenden Antragsunterlagen sind in 3-facher Ausfertigung beizufügen.
Die eingereichten Unterlagen werden umfassend fachgutachterlich geprüft und beurteilt. Darin eingeschlossen ist eine gemeinsame Vor-Ort-Kontrolle der Genehmigungsbehörde mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V.
Per Post erhalten Sie dann die amtliche Anerkennung des natürlichen Mineralwassers oder ggf. einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrags.
Die ausgesprochene Anerkennung wird dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) mitgeteilt.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Natürliches Mineralwasser ist ein Grundwasser, das seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen hat und aus einer oder mehreren Quellen gewonnen wird. Es ist von ursprünglicher Reinheit und gekennzeichnet durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen. Seine Zusammensetzung, seine Temperatur und seine übrigen wesentlichen Merkmale bleiben im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant. Es ist unbehandelt oder darf nur wenigen, genau vorgeschriebenen Behandlungsverfahren unterworfen werden.
Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt.
Der amtlichen Anerkennung in Deutschland steht die amtliche Anerkennung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.