Befreiung von der ersten oder zweiten Fremdsprachenverpflichtung wegen vorhandener Fremdsprachenkenntnisse beantragen

Für Schüler/-innen nichtdeutscher Herkunftssprache oder mit Fremdsprachenkenntnissen durch Schulbesuch im Ausland kann ein Antrag auf Feststellung der Amtssprache des Herkunftslandes als erste oder zweite schulische Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) gestellt werden.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung
  • Stellungnahme der jeweiligen Schule in Deutschland
  • in manchen Fällen Zeugnisse im Original zur zweiten Fremdsprache der Heimatschulbehörde des Herkunftslandes über durchgehend 4 Jahre
  • ausreichende mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse in der jeweiligen Amtssprache des Herkunftslandes
  • Nachweis der Sprachkenntnisse durch eine schriftliche und mündliche Prüfung durch eine vom zuständigen Schulamt benannte Prüferin oder einen benannten Prüfer

Bei Eintritt in Jahrgangsstufen 1 - 6:

  • Die Schülerin oder der Schüler muss die erste Fremdsprache (in der Regel Englisch) bei Bedarf mit besonderem Förderunterricht nachlernen.

Bei Eintritt in Jahrgangsstufe 7 an Schulen mit zwei Fremdsprachen:

  • Die Schülerin oder der Schüler muss an einer Bildungsberatung durch die jeweilige Schule hinsichtlich der Wahl der zweiten Fremdsprache und der Bedeutung deren Nichtwahl teilnehmen. 

Spezielle Voraussetzungen:

  • Im Einzelfall muss eine Schule gewählt werden, in der die Amtssprache des Herkunftslandes als erste oder zweite Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) angeboten wird, oder eine Schulzuweisung muss vorgenommen werden.
  • Wenn der Schüler oder die Schülerin die erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 nicht im erforderlichen Umfang lernen konnte, kann ab der Jahrgangsstufe 9 die Amtssprache des Herkunftslandes nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste Fremdsprache (Pflichtfach) anerkannt werden, wenn diese Sprache nicht an der aufnehmenden Schule anstelle der Fremdsprache (Pflichtfach) angeboten wird.
  • Bei Eintritt in Gymnasien, Abendgymnasien oder Fachgymnasien:
    • Erfüllung der Fremdsprachenregelungen gemäß Abiturverordnung
    • Beleg der Kenntnis von zwei Fremdsprachen
    • Teilnahme von mindestens durchgehend vier Jahren am Unterricht in einer Fremdsprache
    • oder Lernen einer neuen Fremdsprache für die gesamte Dauer der gymnasialen Oberstufe mit 12 Stunden pro Woche als Pflicht- oder  Wahlpflichtfach
  • Wenn der Schüler oder die Schülerin im Sekundarbereich I, einschließlich der Jahrgangsstufe 10, vier Jahre durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Heimatland teilgenommen hat und dies mit dem Zeugnis der Heimatschulbehörde des Herkunftslandes belegt wird, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.
  • Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen werden nicht zu einer Feststellungsprüfung zugelassen, wenn sie die Möglichkeit hatten, fünf Jahre am Fremdsprachenunterricht teilzunehmen.
  • Mit Ausnahme der Fachgymnasien finden an den beruflichen Schulen Feststellungsprüfungen nur im Rahmen von Gleichwertigkeitsregelungen zum Erwerb der Mittleren Reife statt. Die in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der beruflichen Schulen vorgesehene Verpflichtung zur Teilnahme am berufsbezogenen Fremdsprachenunterricht bleibt von einer Feststellungsprüfung unberührt.

keine

Sie werden durch die Schule beraten. Nach der Beratung stellen Sie als erziehungsberechtigte Person oder als volljährige Schülerin oder als volljähriger Schüler einen Antrag auf Teilnahme an der Feststellungsprüfung.
Der Antrag wird durch die Schule mit einer Stellungnahme an das örtlich zuständige Schulamt oder die Schulrätin oder den Schulrat für berufliche Schulen zur Entscheidung weitergeleitet.
Der Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Feststellungsprüfung wird Ihnen mit der Post zugestellt.
Das zuständige Schulamt benennt geeignete Prüfende zum Nachweis der Sprachkenntnisse.
Die Schülerin oder der Schüler nimmt an einer schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) teil.
Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird schriftlich beschieden.
Der Bescheid über das Ergebnis enthält die Note der Prüfung und den Hinweis, dass die Feststellungsprüfung auf dem Sprachniveau B1 abgeschlossen wurde.

Die Amtssprache des Herkunftslandes, sofern keine andere Fremdsprache des Herkunftslandes erlernt wurde, kann nach Feststellung des Kenntnisstandes als erste oder zweite schulische Fremdsprache (Pflicht- oder Wahlpflichtfach) anerkannt werden. Entsprechende Anträge auf eine Feststellungprüfung können stellen:

  • Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
  • schulpflichtige Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die unter das Bundesvertriebenengesetz fallen
  • Schülerinnen und Schüler deutscher Nationalität, die ihren Schulbesuch überwiegend im Ausland in der dortigen Amtssprache absolviert haben und die Beschulung in Deutschland fortsetzen möchten. 

Der Nachweis der Sprachkenntnisse ist durch eine schriftliche und mündliche Prüfung zu erbringen.