Amtliche Untersuchung auf Trichinen bei Hausschlachtung durchführen
Wenn Sie Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes schlachten möchten, müssen Sie sich bei verschiedenen öffentlichen Stellen anmelden.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Vorpommern-Rügen
Fachgebiet 34.30 - Lebensmittelüberwachung / Fleischhygiene
Lindenallee 61
18437
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
Scheunenweg 10
18311
Ribnitz-Damgarten, Bernsteinstadt
Adresse
Störtebekerstraße 30
18528
Bergen auf Rügen, Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr
Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Sachkunde für das Betäuben von Wirbeltieren (Tierschutz)
Kosten
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung (Veterinärverwaltungskostenverordnung - VetKostVO M-V)
5,00 - 50,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.7 Hausschlachtung
1,00 - 10,00 EUR Gebührennummer 1.3.1.2.8 Trichinenuntersuchung
Verfahrensablauf
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wer Haustiere oder als Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde:
- zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- Die Anmeldung hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
Fristen
3 Tage vor dem Zeitpunkt der Schlachtung