Schankerlaubnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Grevesmühlen, Stadt

Sie möchten gewerblich alkoholische Getränke ausschenken? Dafür benötigen Sie eine Schankerlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Grevesmühlen und des Amtes Grevesmühlen-Land
Gewerbe

Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen, Stadt

Mitarbeiter

Gewerbe
Telefon: 03881 723-227

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr

Mi. 09:00-12:00 Uhr

Do. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-18:00 Uhr

Fr. geschlossen

Hinweis:

Gerne können Sie auch online ein Termin vereinbaren, unter folgenden Link: Online-Terminvergabe.

Parkplätze

Anzahl: 80
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Anzahl: 5
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

PKW und öffentlicher Personennahverkehr

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan). Ggf. in zweifacher Ausfertigung
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG
  • Für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Antragstellung durch eine Vertreterin/einen Vertreter: Vollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis.

Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.

  • Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3 ihre fachliche Eignung nachweisen.
  • Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 51,00 - 928,00 EUR. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Sie möchten alkoholische Getränke ausschenken? Hierfür ist eine Schankerlaubnis erforderlich.

Erlaubnisfrei ist lediglich der Ausschank von alkoholfreien Getränken. Eine Schankerlaubnis benötigen Sie auch dann, wenn alkoholische Getränke nicht innerhalb eines rein gastronomischen Betriebes, sondern als Nebenleistung zu einem anderen Gewerbebetrieb angeboten werden (z.B. Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes – Erfrischungsbar in einem Kaufhaus; Verköstigung zur Steigerung des Verkaufs alkoholischer Getränke).

Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z.B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.

Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.

Wenn Sie den Ausschank alkoholischer Getränke anlassgebunden anbieten möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen.