Das Wahlergebnis für die Landtagswahl feststellen
Wahlergebnisse werden im Wahlbezirk vom Wahlvorstand und im Anschluss das Wahlergebnis im Wahlkreis vom Kreiswahlausschuss und das Wahlergebnis im Land vom Landeswahlausschuss festgestellt.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Marlow
Wahlen
Am Markt 1
18337
Marlow, Stadt
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Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Parkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Team 03.02 - allgemeine Kommunalaufsicht
18437 Stralsund, HansestadtEntfernung zu Alt Guthendorf: ca. 38 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
keine
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wie viele Stimmen
- auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und
- auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind.
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses ergeben haben. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung und Berichtigung.
Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe.
Der jeweils zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) stellt für jeden Wahlkreis und für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen
- auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und
- auf jeden Wahlvorschlag
entfallen sind und wer damit gewählt ist.
Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis nach der Beschlussfassung des Wahlausschusses noch in der Sitzung bekannt. Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt und benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich.