Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Grevesmühlen, Stadt

Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Bis zur Zulassung können Wahlvorschläge zurückgenommen werden. Der zuständige Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Ihre zuständige Stelle

Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Grevesmühlen und des Amtes Grevesmühlen-Land
Wahlen

Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen, Stadt

Mitarbeiter

Wahlen
Telefon: 03881 723-130

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr

Mi. 09:00-12:00 Uhr

Do. 09:00-12:00 Uhr, 13:00-18:00 Uhr

Fr. geschlossen

Hinweis:

Gerne können Sie auch online ein Termin vereinbaren, unter folgenden Link: Online-Terminvergabe.

Parkplätze

Anzahl: 80
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Anzahl: 5
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

PKW und öffentlicher Personennahverkehr

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.

keine

Der zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss beziehungsweise Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Rechtsvorschriften nicht entsprechen. 
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.

Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. die nach § 16 Absatz 7 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
  2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
  3. die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie die nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. 

Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde- beziehungsweise Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.