Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim
Bauordnung
Garnisonsstraße 1
19288
Ludwigslust, Stadt
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Weitere Anschriften
Postanschrift
PostfachPostfach 16 02 20
19092
Schwerin, Landeshauptstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Datenschutzerklärung
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Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (per Onlineservice oder in Textform)
Falls noch nicht zum Bauantrag eingereicht:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Voraussetzungen
Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung zur Nutzungsänderung:
- wenn der zugrunde liegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Änderungen von Nutzungseinheiten vollständig ist,
- das beschriebene Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.
Kosten
- Gebührenrahmen: EUR 60,00 bis EUR 1.680
- Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung, soweit sie EUR 180,00 übersteigt, kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden.
- Die Kostenberechnung berücksichtigt die erwarteten Kosten der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung der für die Teilbaugenehmigung relevanten Teile des Bauantrags.
Verfahrensablauf
Eine Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform.
Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welchen Bauantrag sich Ihr Antrag auf Teilbaugenehmigung bezieht und welche Baumaßnahmen er umfasst. Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu. Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über die Teilbaugenehmigung vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht beurteilt werden kann. Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag.
Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie bereits nach der Antragstellung zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Genehmigung zur Nutzungsänderung beantragt haben und schon vor der Erteilung der Genehmigung mit der Nutzungsänderung eines Teils der baulichen Anlage beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung für diese Nutzungsänderungen. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor der Erteilung der Genehmigung mit der Nutzungsänderung beginnen möchten.
Die Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
- Antrag (per Onlineservice oder in Textform)
Falls noch nicht zum Bauantrag eingereicht:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
- § 74 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen Mecklenburg-Vorpommern (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
- Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen Mecklenburg-Vorpommern (VV TB M-V)