Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
Bauordnung

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-6300
Telefon: 03871 722-6301
Telefon: 03871 722-6302

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Anzeige
  • gegebenenfalls die bautechnischen Nachweise

Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt.

Spätestens mit der Baubeginnsanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.

  • keine

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.

Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.