Einbürgerung für seit der Geburt staatenlose Personen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Sie sind in Deutschland als Kind staatenloser Eltern geboren? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Kay Klinger
Telefon: 03871 722-3029
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Marcel Zank
Telefon: 03871 722-3035
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herrn Thomas Pietz
Telefon: 03871 722-3019
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Christina Greiffenberg
Telefon: 03871 722-3031
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sevins Demir
Telefon: 03871 722-3036
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Kelly Rose Possehl
Telefon: 03871 722-3032
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Jennifer Schulz
Telefon: 03871 722-3038
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Vivian Jerichow
Telefon: 03871 722-3034
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Carina Schönberg
Telefon: 03871 722-3037
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Adi Abdulkarim
Telefon: 03871 722-3039
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Reiseausweis für Staatenlose
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde
  • bei Personen unter 16 Jahren: 
    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nur Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
  • Sie müssen vor Ihrem 21. Geburtstag einen Antrag auf Einbürgerung stellen.
  • Sie müssen
    • mindestens 16 Jahre alt oder
    • gesetzlich vertreten sein.
  • Sie sind seit Ihrer Geburt staatenlos.
  • Sie wurden in Deutschland geboren. 
  • Sie halten sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland auf.
  • Sie sind nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden.
  • Es wird nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt.
    • Falls doch, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens ausgesetzt.

Ihren Antrag auf Einbürgerung können Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen:

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen per Post ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie abschließend eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Mit dieser Urkunde erwerben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Sie können unter anderem

  • Ihr Wahlrecht in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben,
  • genießen als Unionsbürgerin oder Unionsbürger Freizügigkeit in der Europäischen Union und
  • können auch außerhalb von Europa ohne Visum in viele Länder reisen.

Wenn Sie seit Ihrer Geburt in Deutschland staatenlos sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. 

Staatenlos sind Personen, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörige ansieht.

Hierfür müssen Sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland als Staatenloser geboren worden sein,
  • sich seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten und
  • den Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt haben. 

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Sie rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jungendstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt worden sind.

Wird wegen des Verdachts einer Straftat gegen Sie ermittelt, bleibt das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.

Die Einbürgerung wird wirksam durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Die zuständige Behörde ist die Staatsangehörigkeitsbehörde Ihres Wohnortes.