Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher verlängern

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wenn Sie, als Absolvent eines Hochschulstudiums in Deutschland oder als ehemaliger Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit besitzen, kann diese nochmals verlängert werden.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Kay Klinger
Telefon: 03871 722-3029
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Marcel Zank
Telefon: 03871 722-3035
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herrn Thomas Pietz
Telefon: 03871 722-3019
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Christina Greiffenberg
Telefon: 03871 722-3031
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sevins Demir
Telefon: 03871 722-3036
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Kelly Rose Possehl
Telefon: 03871 722-3032
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Jennifer Schulz
Telefon: 03871 722-3038
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Vivian Jerichow
Telefon: 03871 722-3034
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Carina Schönberg
Telefon: 03871 722-3037
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Adi Abdulkarim
Telefon: 03871 722-3039
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Beschreibung der selbstständigen Tätigkeit (Businessplan)
  • Nachweise über die Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachweis über Eigenkapital, Finanzierungszusage einer Bank).
  • Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Gegebenenfalls müssen Sie der Ausländerbehörde auch nochmals den Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland bzw. ihren alten Arbeitsvertrag als Wissenschaftler und Forscher vorlegen, um den Zusammenhang zwischen Ihrer früheren Tätigkeit und Ihrer Geschäftsidee erneut zu belegen.

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Die Geltungsdauer Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
  • Sie wollen Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit in Deutschland fortführen.
  • Ihre selbständige Tätigkeit steht weiterhin in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen, die Sie in der Hochschulausbildung oder während Ihrer früheren Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erworben haben.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz weiterhin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, können Sie eine angemessene Alterssicherung nachweisen (gilt nicht für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • 96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
  • 93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Dafür können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen möglichst im Original mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie auf Grund eines erfolgreichen Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet oder einer früheren Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Absatz 2a des Aufenthaltsgesetzes erhalten hatten und dessen Gültigkeit demnächst ausläuft, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achten Sie darauf, Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut für bis zu drei Jahre erteilt.