Zulassung eines Volksbegehrens beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Klützer Winkel

Volksbegehren ist das Recht des Volkes zur Beteiligung an der Gesetzgebung des Landes. Zu Landtagswahlen wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger können dem Landtag unter bestimmten Voraussetzungen einen Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorlegen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Klützer Winkel
Wahlen

Schloßstraße 1
23948 Klütz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038825 393-0
Fax: 038825 393-710
Fax: 038825 393-19
Papierfax

Mitarbeiter

Gemeindewahlbehörde
Telefon: 038825 393-333
Fax: 038825 393-710

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr

Mi. 09:00 – 12:00 Uhr

Do. 09:00 – 12:00 Uhr, 13:30 – 18:00 Uhr

Fr.  09:00 – 12:00 Uhr (nur Standesamt und Bürgerbüro)

Hinweis:

Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,

aktuell dürfen Besucher die Amtsverwaltung nur nach
vorheriger Terminvereinbarung betreten (dienstags ohne Termin).

Persönliche Termine können
- telefonisch unter 038825/393-0
- per E-Mail unter poststelle@kluetzer-winkel.de
oder hier Online vereinbart werden.

Parkplätze

Parkplatz hinter dem Amtsgebäude
Anzahl: 5
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf
  • mindestens 100.000 Unterschriften auf Unterschriftenlisten

Formelle Anforderungen an eine Unterschriftenliste:

Vorderseite:

  • eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht
  • den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes nebst Begründung
  • die Namen und Anschriften der Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens (mindestens 3 Personen)

Rückseite:

  • eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht, und auf den Gesetzentwurf auf der Vorderseite ausdrücklich Bezug nimmt
  • einen Unterschriftenblock mit möglichst 10 Zeilen und den Spalten: Lfd. Nr.; Name, Vorname; Geburtsdatum; Postleitzahl, Wohnort, Straße; persönliche Unterschrift; Datum der Unterschriftsleistung
  • Vorder- und Rückseite der Unterschriftenliste sind fest verbunden (beidseitig bedruckt)

die Einzelblätter sind fortlaufend nummeriert einzureichen.

Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens muss folgendes beinhalten:

  1. einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. eine auf den Gesetzentwurf ausdrücklich bezugnehmende Liste der Unterschriften von mindestens 100.000 zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung Wahlberechtigten des Landes Mecklenburg-Vorpommern; die Unterschriftsleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages bei dem Landtag erfolgt sein,
  3. die Namen und Anschriften der Vertreter des Volksbegehrens und

die Unterschriftsleistung nach Nummer 2 muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein.

Die Kosten für die Erstellung der Vorlage, der Herstellung der Unterschriftenlisten und die Beibringung der Unterschriften tragen die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens.

Im Vorfeld eines Volksbegehrens können sich deren Vertreterinnen und Vertreter durch die Landeswahlleitung hinsichtlich der Einhaltung förmlicher Voraussetzungen beraten lassen.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens zeigen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags den Beginn der freien Unterschriftensammlung schriftlich an und fügen den Gesetzentwurf bei. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages leitet die Anzeige unverzüglich an die Landeswahlleitung weiter.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens stellen nach Abschluss der Unterschriftensammlung den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags bittet danach die Landeswahlleitung um Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen.

Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zugrunde liegen, der auf

  • den Erlass,
  • die Änderung oder
  • die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet ist.

Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsgesetze sind einem Volksbegehren nicht zugänglich.

Ein Volksbegehren kann durch mindestens drei Personen

a) nach einer durch den Landtag nicht innerhalb von 3 Monaten behandelten oder zurückgewiesenen Volksinitiative mit identischem Gesetzentwurf oder 

b) direkt initiiert werden.

Im Vorfeld eines Volksbegehrens können sich deren Vertreterinnen und Vertreter durch die Landeswahlleitung hinsichtlich der Einhaltung förmlicher Voraussetzungen beraten lassen.

Für die Zulassung des Volksbegehrens sind unter anderen 100.000 Unterschriften zur Landtagswahl wahlberechtigter Personen zu sammeln. Die Sammlung der erforderlichen Unterschriften obliegt den Vertreterinnen und Vertretern des Volksbegehrens (freie Unterschriftensammlung) und hat auf Unterschriftenlisten (Muster nach Anlage1 der Verordnung zur Durchführung des VaG M-V) zu erfolgen. Der Beginn der freien Unterschriftensammlung ist dem Landtag unter Beifügung des Gesetzentwurfs schriftlich anzuzeigen. Die Unterschriftsleistung muss bei einer freien Unterschriftensammlung innerhalb von fünf Monaten nach deren Beginn erfolgt sein, ansonsten innerhalb der letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Zulassung beim Landtag. Unterschreiben dürfen nur Wahlberechtigte aus MV.

Bei einem Volksbegehren nach Variante a) kann zudem eine Auslegung von Unterschriftenlisten (Muster nach Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung des VaG M-V) bei den Gemeindebehörden für die Dauer von zwei Monaten verlangt werden.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens stellen nach Abschluss der Unterschriftensammlung den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags. 

Der Antrag muss folgendes beinhalten:

  1. einen ausgearbeiteten, mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,
  2. 100.000 Unterschriften zur Landtagswahl wahlberechtigter Personen,
  3. die Namen und Anschriften von mindestens drei Personen, die das Volksbegehren vertreten.

Daraufhin bittet die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Landeswahlleitung um Prüfung der formellen Zulassungsvoraussetzungen.
Binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens beim Landtag prüft die Landeswahlleitung, ob die formellen Voraussetzungen der Zulässigkeit, insbesondere ob die Zahl von 100.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Danach teilt die Landeswahlleitung den Vertreterinnen und Vertretern des Volksbegehrens die Entscheidung über die Zulassung mit.

Im Fall der Zulassung des Volksbegehrens behandelt der der Landtag dessen Gesetzentwurf in seiner nächstmöglichen Sitzung. Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf ab, findet ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er

  • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
  • bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Viertel aller

Stimmberechtigten besteht.

Bei einer Verfassungsänderung müssen 

  • zwei Drittel aller Stimmabgaben und
  • mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten zugestimmt haben.