Fahrschulerlaubnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Wenn Sie als selbstständiger Fahrlehrer tätig werden wollen, dann benötigen Sie eine Fahrschulerlaubnis. 

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Fahrerlaubnisbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

Heinrich-Hertz-Ring 2
19061 Schwerin, Landeshauptstadt

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 115

Mitarbeiter

Behördenrufnummer 115
Telefon: 03871 115
Telefon: 115

Öffnungszeiten

Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

 Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins
Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 (1) Nr. 4 FahrlG
Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als 3 Monate sein darf
Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten
Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart 0 des Bundeszentralregisters, das nicht älter als 3 Monate sein darf, vorzu

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Der Bewerber muss mindestens 25 Jahre alt sein und
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen.
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann.
Der Bewerber muss die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt.
Der Bewerber muss mindestens 2 Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein.
Der Bewerber muss erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben.
Der Bewerber muss den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung erforderlichen Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Erteilung der Fahrschulerlaubnis
natürliche Person: 102,00 Euro
juristische Person: 153,00 Euro
Erteilung Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
Erweiterung Fahrschulerlaubnis: 56,20 Euro
Erweiterung Zweigstellenerlaubnis: 40,90 Euro

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis wird empfohlen, persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Wer als selbstständiger Fahrlehrer, Fahrschüler ausbilden oder andere Fahrlehrer beschäftigen will, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.

Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden.

Für den Antrag müssen Sie persönlich vorsprechen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

§ 17 und 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Fahrschüler-Ausbildungsverordnung (FahrschAusbO)
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)