Gewährung einer Zuwendung aus der Feuerschutzsteuer beantragen
Als Gemeinde können Sie einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Feuerschutzsteuer stellen.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Brand- und Katastrophenschutz
Garnisonsstraße 1
19288
Ludwigslust, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
PostfachPostfach 12 63
19370
Parchim, Stadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Hinweis nach Art. 13 DSGVO
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
- Die mit allen Beteiligten abgestimmte und beschlossene Brandschutzbedarfsplanung.
- Der Auszug aus dem Haushaltsplan, aus dem ersichtlich ist, dass die entsprechende Maßnahme für das beantragte Haushaltsjahr eingeplant und finanziell hinterlegt (ggf. auch per Verpflichtungsermächtigung) ist oder ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt, dass mit der nächsten Haushaltsplanung die Veranschlagung unter den Voraussetzungen des § 9 GemHVO-Doppik erfolgen wird.
- Sofern erforderlich, einen Antrag auf Abweichung der einschlägigen DIN nebst hinreichender Begründung.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen der jährlichen Pauschalzuweisungen gemäß 2.2 der BrSchFöRL M-V vorrangig Investitionen mit überörtlichen Charakter im Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim werden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sowie Gerätschaften / Ausstattungen der Feuerwehren gemäß Anlage 1 der „Richtlinie zur Förderung des Brandschutzes im Landkreis Ludwigslust-Parchim“ gefördert.
Über die Anträge entscheidet der Landrat als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Wer ist zuwendungsberechtigt?
Zuwendungsempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden, als Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vom Träger des Brandschutzes über die zuständige Amtsverwaltung, bei amtsfreien Gemeinden über den Träger selbst, an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz zu richten.