Gewährung einer Zuwendung aus der Feuerschutzsteuer beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Als Gemeinde können Sie einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus der Feuerschutzsteuer stellen. 

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Brand- und Katastrophenschutz

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-3810
Telefon: 03871 722-3830
Telefon: 03871 722-3801

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinweis nach Art. 13 DSGVO

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

  1. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
  2. Die mit allen Beteiligten abgestimmte und beschlossene Brandschutzbedarfsplanung.
  3. Der Auszug aus dem Haushaltsplan, aus dem ersichtlich ist, dass die entsprechende Maßnahme für das beantragte Haushaltsjahr eingeplant und finanziell hinterlegt (ggf. auch per Verpflichtungsermächtigung) ist oder ein Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt, dass mit der nächsten Haushaltsplanung die Veranschlagung unter den Voraussetzungen des § 9 GemHVO-Doppik erfolgen wird.
  4. Sofern erforderlich, einen Antrag auf Abweichung der einschlägigen DIN nebst hinreichender Begründung.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim fördert im Rahmen der jährlichen Pauschalzuweisungen gemäß 2.2 der BrSchFöRL M-V vorrangig Investitionen mit überörtlichen Charakter im Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim werden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren sowie Gerätschaften / Ausstattungen der Feuerwehren gemäß Anlage 1 der „Richtlinie zur Förderung des Brandschutzes im Landkreis Ludwigslust-Parchim“ gefördert.
 

Über die Anträge entscheidet der Landrat als Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
 

Wer ist zuwendungsberechtigt?
 

Zuwendungsempfänger sind die kreisangehörigen Gemeinden, als Träger des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung des eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vom Träger des Brandschutzes über die zuständige Amtsverwaltung, bei amtsfreien Gemeinden über den Träger selbst, an den Landkreis Ludwigslust-Parchim, FD 38 Brand- und Katastrophenschutz zu richten.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim: