Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators erteilen
Wenn Sie ein Rennverein sind, Pferderennen veranstalten und Wetten abschließen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators.
Ihre zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Referat VI 320 - Landwirtschaftliche Produktion und Vermarktung
Paulshöher Weg 1
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Sprechzeiten:
Mo. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
Di. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
Mi. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 11:30, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
Öffentlicher Parkraum
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Behindertenparkplatz
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Sternwarte
Bus:
8, 14
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Vereinssatzung
- Auszug aus dem Vereinsregister oder der Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
- jährlicher Voranschlag
- Geschäftsbericht des Vorjahres
- Wettvoraussetzungen
- gegebenenfalls Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
- Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über geeignete Räumlichkeiten als Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn
Voraussetzungen
- Sie müssen ein rechtsfähiger oder nicht-rechtsfähiger Renn- oder Pferdezuchtverein sein.
- Aus Ihrer Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht, unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.
- Ihre Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, dass der Zweck des Vereins verwirklicht wird.
- Sie müssen sich verpflichten, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten.
- Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
Kosten
- variabel von 210,00 bis zu 2.050,00 EUR (Gebührennummer 203.3.1)
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis beim Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V. Sie geben an, ob Sie den Totalisator auf einer Rennbahn oder einer Wettannahmestelle außerhalb einer Rennbahn betreiben möchten.
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen begrenzt werden.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben, dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren, mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diesen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- § 2 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) - Voraussetzungen für die Erteilung
- § 4 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) - Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber
- § 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Ziele des Staatsvertrages
- § 2 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Anwendungsbereich
- § 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Begriffsbestimmungen
- § 5 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Werbung
- § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Sozialkonzept
- § 7 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Aufklärung
- § 27 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) - Pferdewetten
- Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (LEKostVO M-V)