Verlängerung der Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) beantragen

Wenn Ihr Waffenschein abläuft, müssen Sie ihn verlängern lassen.

Zuständige Stelle ermitteln

Der Ort ist entscheidend! Bitte geben Sie den Ort ein, in dessen Umkreis nach verfügbaren Verwaltungsleistungen gesucht werden soll (z. B. Wohnort, Geburtsort, Ort der Eheschließung, Firmensitz). Sie können auch die Postleitzahl eingeben.

Die Ortsangabe dient dazu, die zuständige Stelle für die gewählte Verwaltungsleistung zu ermitteln.

In den meisten Fällen können Sie Ihren Wohnort angeben, um die zuständige Stelle zu finden. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein anderer Ort angegeben werden muss. Hier sind einige Beispiele:

Geburtsurkunde
Sie möchten heiraten und benötigen eine Geburtsurkunde. Ihr Wohnort ist Schwerin, geboren sind Sie aber in Rostock. Sie müssen deshalb Ihren Geburtsort, also Rostock angeben.

Gewerbeanmeldung
Sie möchten ein Gewerbe in Rostock anmelden. Ihr Wohnort ist Schwerin. Sie müssen deshalb den Sitz Ihres zukünftigen Gewerbes, also Rostock angeben.

Baugenehmigung beantragen
Sie möchten ein Haus in Gadebusch bauen und deshalb eine Baugenehmigung beantragen. Ihr Wohnort ist momentan noch Schwerin. Sie müssen den Ort angeben, an dem das Haus gebaut werden soll. Das ist in diesem Fall Gadebusch.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte und Waffenschein
  • Nachweis eines Bedürfnisses (zum Beispiel Nachweis der Gefährdung Ihrer Person)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)
  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z. B. Waffenbesitzkarte).
     
  • Sie müssen einen Waffenschein haben.
     
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen (Bedürfnis).
    Um Waffen in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, müssen Sie gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn
    • Ihr Leben in hohem Maße gefährdet ist;
    • Sie andere Gründe glaubhaft darlegen können, weshalb Sie Waffen in der Öffentlichkeit führen wollen.
       
  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • ​​​​​​​Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind oder in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    ​​​​​​​Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden. 
  • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt. 

Sie müssen den Waffenschein bei der zuständigen Waffenbehörde verlängern lassen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde verlängert den Waffenschein, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens 3 Jahre. Sie können den Waffenschein zweimal um höchstens 3 Jahre verlängern lassen.

Den Waffenschein erhalten Sie zum Führen von erlaubnispflichtigen Waffen. Unterschieden wird zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Um erlaubnisfreie Schusswaffen führen zu dürfen, benötigen Sie einen Kleinen Waffenschein (vgl. weiterführende Informationen). Eine Liste der Waffen, für deren Erwerb und Besitz Sie keine Erlaubnis benötigen, finden Sie in Anlage 2 des Waffengesetzes.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Mit dem Waffenschein wird Ihnen erlaubt, eine Waffe außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eigener Garten) und
  • einer Schießstätte

zu tragen. Wenn Sie die Waffe bei sich tragen, müssen Sie den Waffenschein bei sich haben und sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Um den Waffenschein zu erhalten, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • Ihre Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition,
  • eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt, sowie
  • die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

nachweisen.

Ob Sie die Voraussetzungen (weiterhin) erfüllen, wird bei der Verlängerung erneut überprüft.

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie den Waffenschein nicht umschreiben lassen.

Wenn Sie ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, droht Ihnen eine Geld- oder Freiheitsstrafe.