Flurstücksbildung durch Verschmelzung anfragen

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Wenn Sie Ihre aneinandergrenzenden Flurstücke zusammenlegen (verschmelzen) möchten, können Sie eine Verschmelzung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin M.Eng. Kathi Schwarzkopp

Straße der Einheit 7
17309 Jatznick

Zentraler Kontakt

Telefon: 039741 80467
Fax: 039741 80422

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Herr Walter Lukmann
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zu übermitteln, sofern Ihre zuständige Stelle ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist. Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung. Für die im Zuge einer Antragstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Die konkrete Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den genannten Fristen dieser Verwaltungsleistung. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken – erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Behördlicher Datenschutzbeauftragter

Herr Walter Lukmann
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

  • Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist:
    • formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
    • formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Sie können einen Antrag auf Verschmelzung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin
  • erbbau- oder nutzungsberechtigte Person oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt

sind.

Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken müssen diese vorher miteinander grundbuchrechtlich vereinigt sein. Das bedeutet, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.

  • Eine Verschmelzung, die in Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung zur Flurstücksbildung durch Zerlegung erfolgt, ist kostenfrei.
  • Die Gebühr für die Verschmelzung beträgt 73,78 Euro je neu gebildetes Flurstück.
  • Für die Fortführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) fallen zusätzliche Gebühren an. Diese betragen 30 Euro je Antrag.

Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.

Zunächst stellt die zuständige Stelle eine Verschmelzungsvoranfrage beim Grundbuchamt, um zu klären, ob eine Verschmelzung möglich ist. Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen zu einem Grundstück gehören und gleich belastet sein. Die Flurstücke gehören zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden.

Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt nicht möglich ist, prüft das Grundbuchamt, ob zumindest eine Vereinigung möglich ist. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass Sie zuerst eine Vereinigung beim Grundbuchamt beantragen müssen. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt auch nicht möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass die beantragte Verschmelzung wegen fehlender grundbuchrechtlicher Voraussetzungen nicht vorgenommen werden kann.

Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt möglich, prüft die zuständige Stelle, ob wegen wegfallender Grenzen auch Abmarkungen entfernt werden müssen:

  • Wenn Abmarkungen entfernt werden müssen, führt die zuständige Stelle eine Vermessung durch. Dafür findet ein Vermessungstermin statt, welcher Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt wird. Nach dem Vermessungstermin lädt Sie die zuständige Stelle zu einem Grenztermin ein, in welchem Sie und weitere betroffene Rechtsinhaber über das Entfernen der Abmarkung angehört werden. Am Ende des Grenztermins gibt die zuständige Stelle das Entfernen der Abmarkung bekannt. Wenn das Entfernen der Abmarkung bestandskräftig geworden ist, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift.
  • Wenn keine Abmarkungen entfernt werden müssen, erstellt die zuständige Stelle gleich die Vermessungsschrift und übersendet den betroffenen Rechtsinhabern einen Auszug aus der Vermessungsschrift.

Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Verschmelzung, sodass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird.

Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.

Wenn Sie Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke verschmelzen (zusammenlegen) möchten, dann können Sie die Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) beantragen. Unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke haben mindestens eine gemeinsame Flurstücksgrenze.

Gehören die Flurstücke zu unterschiedlichen Grundstücken, müssen die Grundstücke vorher im Grundbuch miteinander vereinigt sein. Die Flurstücke gehören grundbuchrechtlich zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.

Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken werden diese zu einem neuen Flurstück zusammengefasst. Die betroffenen trennenden Flurstücksgrenzen fallen weg. Damit bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.

Die zuständige Stelle erstellt eine Vermessungsschrift, in der die Veränderung im Liegenschaftskataster (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert wird. Auf der Grundlage dieser Vermessungsschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde dann das Liegenschaftskataster.

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO

10 Jahre

Weitere Informationen

  • keine