Beendigung der Stellvertretertätigkeit im Gaststättengewerbe anzeigen
Wenn Ihr erlaubnisbedürftiger Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie die Beendigung der Stellvertretertätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.
Kosten
Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 51,00 - 928,00 EUR.
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe bei der zuständigen Stelle an.
Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.