Beendigung der Stellvertretertätigkeit im Gaststättengewerbe anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Albertsdorf

Wenn Ihr erlaubnisbedürftiger Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie die Beendigung der Stellvertretertätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. 

Ihre zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115.

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 51,00 - 928,00 EUR.

Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe bei der zuständigen Stelle an.

Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.