Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Neu Zippendorf

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Ausländerbehörde

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 385 545-1812
Fax: +49 385 545-1809

Mitarbeiter

Fachgruppe Ausländerbehörde
Telefon: +49 385 545-1812
Fax: +49 385 545-1809

Öffnungszeiten

Montag:       08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag:     08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch:     geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag:        geschlossen

Online-Terminvereinbarung

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Hinweis nach Art. 13 DSGVO

Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständige Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt, mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

  • Erwerbstätigkeit
    • Arbeitsvertrag
    • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • Studien- oder Ausbildungsplatz
    • Ausbildungsvertrag
    • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
    • Studienbescheinigung
    • Integrationskurse
    • Berufssprachkurse
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Weiterbildungsmaßnahmen
  • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde
    • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter

Ausländische Person, die einer Beschäftigungserlaubnis unterliegt

  • ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
  • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
  • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
  • in Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 EUR

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung

  • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
  • Die Ausländerbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
  • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Ausländerbehörde ein.
  • Die Ausländerbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungserlaubnis für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.