Öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Auerose

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden.

Ihre zuständige Stelle

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Weitere Anschriften

Adresse

Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 381 4549-0
Telefon: +49 395 5593-0
Fax: +49 381 4549-139
Hauptverwaltungssitz Rostock
Fax: +49 395 5593-169
Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
Anzahl:
Kostenfrei

Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
Bus: 22, 23

Neubrandenburg: "Bahnhof DB"

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Ihre zuständige Stelle ist berechtigt beziehungsweise verpflichtet, personenbezogene Daten an jedermann zu übermitteln. Eine Übermittlung kann aufgrund gesetzlicher Übermittlungsbefugnisse oder aufgrund einer Einwilligung erfolgen. Näheres entnehmen Sie bitte den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

Sie müssen in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • Bestätigung, dass ein Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" beantragt wird/wurde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Krankenkasse
  • Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung incl. Versicherung, dass keine Doppelvereidigung vorliegt
  • Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist
  • Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise
  • Lichtbild
  • Unternehmensbeschreibung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle
  • beziehungsweise Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen

Mitzubringen sind ebenfalls:

  • Unterlagen für den Sachkundenachweis, z. B. Meisterbrief
  • gegebenenfalls Nachweise von erfolgten Schulungen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Sachverständige/r erfüllen:

  • Nachweis der besonderen Sachkunde (überdurchschnittliche Fachkenntnisse), der notwendigen praktischen Erfahrung sowie der Fähigkeit, Gutachten zu erstellen. Diese besondere Fachkunde wird nach einem von den Handwerkskammern ausgearbeiteten Verfahren, das neben der Erstellung eines Probegutachtens und eines schriftlichen Testes auch ein mündliches Fachgespräch vor einem kompetenten Ausschuss vorsieht, durch die Handwerkskammern mit Unterstützung des zuständigen Fachverbandes festgestellt.
  • Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (eventuell Schufa-Auskunft)
  • Eintragung in die Handwerksrolle der Kammer
  • Sie verfügen über die erforderlichen Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter

Als Sachverständiger können Sie auch öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn

  • Sie zur selbständigen Ausübung eines Handwerks zwar berechtigt (Meisterprüfung, Diplom-Ingenieur), aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind, dafür aber
  • in den letzten 10 Jahren mindestens 6 Jahre in einem Handwerksbetrieb des Gewerkes, für das Sie bestellt werden wollen, praktisch tätig gewesen sind, davon mindestens 3 Jahre als Handwerksunternehmer oder in betriebsleitender Funktion,
  • Ihre Niederlassung als Sachverständiger oder, falls eine solche nicht besteht, Ihren Hauptwohnsitz im Bezirk der Handwerkskammer haben und die übrigen vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Sie müssen die mit der Sachverständigentätigkeit zusammenhängenden rechtlichen Grundlagen beherrschen.

Nach der Bewerbung und der Erfüllung der Voraussetzungen (u. a. Nachweis der besonderen Sachkunde und der notwendigen praktischen Erfahrung und Fähigkeit, Gutachten zu erstatten) erfolgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer.

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.

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