Sachkundebescheinigung nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Die IHKs und HWKs bescheinigen die Sachkunde für Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen wie Kälte- und Klimaanlagen.

Ihre zuständige Stelle

Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Schwaaner Landstraße 8
18055 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Weitere Anschriften

Adresse

Friedrich-Engels-Ring 11
17033 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 381 4549-0
Telefon: +49 395 5593-0
Fax: +49 381 4549-139
Hauptverwaltungssitz Rostock
Fax: +49 395 5593-169
Hauptverwaltungssitz Neubrandenburg

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Rostock: Tiefgarage/Außenstellplätze
Anzahl:
Kostenfrei

Neubrandenburg: begrenzte Außenparkplätze
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Rostock: "Puschkinplatz/Handwerkerbildungszentrum"
Bus: 22, 23

Neubrandenburg: "Bahnhof DB"

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Vorliegend beträgt die Speicherfrist 1 Jahr. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

  • Kopie des Personalausweises
  • Zusätzlich für Befreiung von der Erfordernis:
    • Nachweise über qualifizierende berufliche Tätigkeiten, gegebenenfalls Bestätigung des Arbeitgebers über diese Tätigkeiten
    • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte Genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten
  • Zusätzlich für Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung
    • Kopie des Abschlusszeugnisses
  • Zusätzlich für Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen
    • ggf. Zeugnis über Aus- oder Weiterbildung im Kfz-Bereich
    • Nachweis über vermittelte Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008
  • Zusätzlich für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise
    • Kopie der ausländischen Berufsqualifikation oder des ausländischen Sachkundenachweises
    • Kopie eines Weiterbildungszeugnisses der entsprechenden Tätigkeit im Antrag
    • Möglicherweise weitere Unterlagen, erfragen Sie bitte Genaueres bei der Stelle, bei der Sie die Befreiung beantragen möchten
  • Für Befreiung von der Erfordernis:
    • durch Berufserfahrung erworbene technische und handwerkliche Fähigkeiten, die denen einer Berufsausbildung gleichwertig sind
  • Für die Bescheinigung mit abgeschlossener Ausbildung:
    • Kopie des Abschlusszeugnisses
  • Für die Bescheinigung für Tätigkeiten an Kraftfahrzeugen:
    • Nachweis, dass in Ausbildung Qualifikationen nach VO (EG) 307/2008 vermittelt wurden
  • Für die Anerkennung ausländischer Sachkundenachweise:
    • Ausländische Qualifikation, die der deutschen entspricht

Es fallen Kosten im Rahmen von 10,00 bis 200,00 EUR an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlichen IHK entnehmen.

Sie beantragen sowohl die die Bescheinigung, die Anerkennung ausländischer Sachkunde als auch die Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung schriftlich bei Ihrer IHK oder HWK. Insbesondere bei der Anerkennung ausländischer Sachkunde und der Befreiung von der Erfordernis einer Ausbildung sollten Sie sich von der Kammer beraten lassen, bevor Sie Ihren Antrag abschicken.

  • Die Kammer prüft Ihre berufliche Erfahrung und Ihre Prüfungszeugnisse
  • Eventuell kommen noch weitere Prüfschritte hinzu, insbesondere bei der Befreiung von der Notwendigkeit einer handwerklichen oder technischen Ausbildung
  • Die Kammer stellt Ihnen eine Bescheinigung über die Sachkunde oder die Befreiung aus

Nach Erhalt der Sachkundebescheinigung dürfen Sie die Tätigkeiten ausführen, die Ihnen der jeweilige Sachkundenachweis erlaubt.

Für die Arbeit an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern, an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen müssen Sie einen Sachkundenachweis erbringen. Hierfür absolvieren Sie normalerweise einen Lehrgang mit anschließender Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung wird sowohl von staatlich anerkannten, privaten Anbietern als auch von öffentlichen Stellen wie Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern angeboten.

Für die Zulassung zur Sachkundeprüfung müssen Sie eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung nachweisen. Von dieser Erfordernis kann Sie die IHK bzw. HWK befreien, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die vorgeschriebenen handwerklichen Fähigkeiten anderweitig erworben haben.

Wenn Sie eine Ausbildung zum Kälte- und Klimaanlagenbauer oder Kühl- und Klimaanlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen haben, bescheinigt Ihnen die IHK gegen Vorlage Ihres Prüfungszeugnisses die Sachkunde. Für Kfz-Mechatroniker und andere Ausbildungsberufe im Kfz-Bereich kann Ihnen die IHK eine Bescheinigung für Tätigkeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ausstellen.

Die IHK oder Handwerkskammer kann auch die Gleichwertigkeit ausländischer Sachkundenachweise anerkennen, sofern diese den fachlichen Anforderungen in Deutschland entsprechen.