Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung

Ausgewähltes Gebiet: Ueckermünde, Stadt Seebad

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb aus besonderen Gründen arbeiten lassen müssen, kann Ihnen eine Ausnahme erteilt werden.

Ihre zuständige Stelle

Ueckermünde Stadt
Gewerbe und Märkte

Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde, Stadt Seebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 039771 28482
Fax: 039771 28499

Mitarbeiter

Frau Susann Brock-Güsmar
Telefon: 039771 28482
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 5
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Bahn
Regionalbahn: RE3, RE4, RE5

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:

Für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. 

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:

Die Ausnahmeerlaubnis für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Zulassung einer Ausnahme beträgt gemäß Tarifstelle 10 der Kostenverordnung Innenministerium 10,00 Euro bis 250,00 Euro (je nach Verwaltungsaufwand).

Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:

  • Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

  • Aufruf des Online Dienstes
  • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:

  • wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
  • Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
  • Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.

Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:  

  • nicht möglich ist.
  • nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
  • besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
  • zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
  • die Beschäftigung sichert. 
  • das Gemeinwohl schützt.

Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:

Ueckerpark

Der Ueckerpark unmittelbar am Stadtzentrum gelegen, dient in den Sommermonaten vor allem als Veranstaltungsort für verschiedene kulturelle Veranstaltungen. Dieser Veranstaltungsort kann auch für privat finanzierte Veranstaltungen gegen Entgelt genutzt werden.

Für die Anmeldung einer Veranstaltung im Ueckerpark nutzen Sie bitte die untenstehenden Formulare.

Satzung Ueckerpark

Sonn- und Feiertage:

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.  

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag von 0:00 Uhr bis Karsonnabend 18:00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5:00 Uhr bis 24:00, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6:00 Uhr bis 11:30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13:00 Uhr) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, verboten.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern können die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Oberbürgermeister bzw. die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen von den Veranstaltungsverboten zulassen.