Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Steinbeck

Jeder Unternehmer, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich...

Ihre zuständige Stelle

Amt Gadebusch
Ordnungsamt

Am Markt 1
19205 Gadebusch, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03886 2121-0
Fax: 03886 2121-21

Mitarbeiter

Herr Fabian Zellmer
Telefon: 03886 2121-45
Fax: 03886 2121-41
Position: Sachbearbeiter
Frau Nicole Sellschopp
Telefon: 03886 2121-56
Fax: 03886 2121-41
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sebastian Otto
Telefon: 03886 2121-20
Fax: 03889 2121-41
Position: Sachbearbeiter
Herr Martin Höckendorff
Telefon: 03886 2121-12
Fax: 03889 2121-41
Position: Sachbearbeiter

Öffnungszeiten

Mo.          09:00 - 12:00 Uhr

Di.            09:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

Mi.           geschlossen

Do.          09:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:30 Uhr

Fr.            09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Jeder Unternehmer, der Endverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller eventuell anfallender Preisbestandteile anzugeben, also den Endpreis.

Werden die Waren oder Dienstleistungen per Telefon, Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel angeboten, so müssen zusätzlich die Liefer- und Versandkosten angegeben werden.

Im Falle von Dienstleistungen müssen Preisverzeichnisse im Geschäftslokal sichtbar ausgehängt werden. In Gaststätten sind die Preisverzeichnisse auf den Tischen auszulegen oder den Gästen vor der Bestellung auszuhändigen.

Die Preisangabenverordnung verlangt weiterhin, dass im Handel mit Endverbrauchern nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.

Die Preisangabenverordnung gilt nicht im Verhältnis von Unternehmer zu Unternehmer (B2B).