Fristverkürzung für Anzeige einer Versteigerung beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Parchim, Stadt

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Parchim - Ordnung und Sicherheit - Gewerbe

Blutstr. 5
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Schuhmarkt 1
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 71-326
Fax: 03871 71-313

Mitarbeiter

Frau Gabi Wolff
Telefon: 03871 71-326
Fax: 03871 71-313
Position: Sachbearbeiterin
Frau Antje Will
Telefon: 03871 71-327
Fax: 03871 71-313
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag           09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag         09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

Mittwoch         nach Vereinbarung

Donnerstag     09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr

Freitag            nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung,
  • Bezeichnung der Warengattung,
  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: 

  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.  

Richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen. 

Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden. 

Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen beziehungsweise elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss. 

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.  

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten. 

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen: 

  • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut  

  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen) 

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen. 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.