Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.  

Ihre zuständige Stelle

Gemeinde Graal-Müritz - 4. Ordnung und Soziales

Ribnitzer Str. 21
18181 Graal-Müritz, Ostseeheilbad

Mitarbeiter

Frau Neubauer
Telefon: 038206 81172
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr

und nach Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl: 23
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung, 

  • Bezeichnung der Warengattung, 

  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der  Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt. 

  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird. 

 

Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: 

  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber, 

 

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.  

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen. 

Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden. 

Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen bzw. elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss. 

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.  

 

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten. 

 

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen: 

  • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut  

  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen) 

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen. 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.