Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes
Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der...
Ihre zuständige Stelle
Ueckermünde Stadt
Gewerbe und Märkte
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17373
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Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
Anzahl: 5
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Bahn
Regionalbahn:
RE3, RE4, RE5
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
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17373 Ueckermünde, Stadt SeebadEntfernung zu Ueckermünde, Stadt Seebad: ca. 0 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Amtsfreie Gemeinde Ueckermünde, Stadt Seebad:
Meldescheine können online an die Tourist-Information Ueckermünde übermittelt werden. Dafür ist ein Zugang zum Meldewesen der Stadt Seebad Ueckermünde oder eine Schnittstelle zum hauseigenen Buchungssystem notwendig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Tourist-Information, siehe Ansprechpartner.
Darüberhinaus sind Meldescheine in Papierform in der Tourist-Information kostenfrei erhältlich.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.
Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:
- den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- den Familiennamen
- den Vornamen
- das Geburtsdatum
- die Staatsangehörigkeit(en)
- die Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,
- wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
- wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Diese Pflichten gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Rechtsgrundlagen
- §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Meldescheinverordnung (MsVO)
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)