Gewerbemüll Entsorgung

Ausgewähltes Gebiet: Alt Karin

Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Rostock - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

An der Schanze 9
18273 Güstrow, Barlachstadt

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Telefon: +49 3843 755-70999
Fax: +49 3843 755-70800

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 12:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 12:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 12:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

Samstag 09:00 - 15:00 Uhr

Sonntag geschlossen

Parkplätze

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Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. Zu beachten sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung von den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern. Letztere sind jene, die diese Abfälle besitzen, ohne sie erzeugt zu haben. Dazu können z.B. Abfalltransporteure oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung sind vor allem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) und ggf. weitere Abfälle.

Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage abzugeben. Die Vorbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und dies dem Abfallerzeuger/-besitzer bestätigen. Das Gemisch muss getrennt von anderen Abfällen gehalten werden und darf bestimmte Abfälle, die eine Vorbehandlung erschweren, nicht enthalten. Die Ausnahme ist mittels Praxisbelegen ebenfalls zu dokumentieren. Für den seltenen Fall, dass ein Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist (technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es separat von den anderen Gemischen gehalten und unverzüglich einer hochwertigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Bestimmte andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung erschweren, dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein. Die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig ist, muss dokumentiert werden.

Bau- und Abbruchabfälle, die getrennt zu sammeln sind, sind insbesondere Glas, Kunststoff, Metalle und ihre Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie ggf. weitere Abfallfraktionen. Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Ist die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage abzugeben, je nachdem ob es sich um ein überwiegend nichtmineralisches (in eine Vorbehandlung) oder um ein überwiegend mineralisches Gemisch (in eine Aufbereitung) handelt. Nachweis durch Dokumentation der Ausnahme, dass nicht getrennt gesammelt werden kann: Mittels Praxisbelegen ist die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Falls ein Gemisch nicht behandlungsfähig ist (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es getrennt von anderen Abfällen gehalten und unverzüglich hochwertig verwertet werden. Durch Dokumentation ist die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig bzw. aufbereitungsfähig ist, nachzuweisen sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen.

Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle.

Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie per Satzung nicht ausgeschlossen wurden.