Immissionsschutz - immissionsschutzrechtliche Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Wismar - - Der Bürgermeister -
Abt. Planung
Kopenhagener 1
23966
Wismar, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 15.30 Uhr
Mittwoch
keine Terminvergabe möglich
Donnerstag
08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 17.30 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr
Terminvergabe
Telefon:
03841 251-6001
bauamt@wismar.de
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Verfahrensablauf
- Die zuständige Behörde kann gemäß § 24 BImSchG zur Durchführung des § 22 BImSchG Anordnungen im Einzelfall treffen. Sie kann gemäß § 25 BImSchG auch unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen.
- Die zuständige Behörde kann gemäß § 26 BImSchG anordnen, dass bei einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 22 BImSchG) die Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ermittelt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Die Messung erfolgt durch eine bekannt gegebene Stelle. Die Behörde kann gemäß § 29 BImSchG anordnen, dass die Messungen fortlaufend durchgeführt werden.
- Die Kosten für die angeordneten Messungen trägt grundsätzlich der Betreiber (§ 30 BImSchG). Ergeben die Messungen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, fallen für den Betreiber keine Kosten an. Die Ergebnisse der Messungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen und fünf Jahre aufzubewahren (§ 31 BImSchG).
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Betreiber von Anlagen, die nicht vom Genehmigungserfordernis des § 4 Absatz 1 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erfasst sind, unterliegen gleichwohl den Pflichten des BImSchG. Diese Pflichten ergeben sich aus § 22 BImSchG.
- Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
- Beschränkungen der nach Stand der Technik unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
- ordnungsgemäße Beseitigung der bei dem Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Anlagen im Sinne des BImSchG sind
- Bestriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen
- Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG (z. B.. Kraftfahrzeuge) unterliegen und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert, abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können; hiervon ausgenommen sind öffentliche Verkehrswege;
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
- Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft-TA Luft)
- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm-TA Lärm)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V)
- Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen (Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V)
- Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV