Tiertransporte: Befähigungsnachweis beantragen
Für die Durchführung von Tiertransporten sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (EU-Tierschutztransportverordnung...
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Rostock - Sachgebiet Tierschutz/ Tierseuchenbekämpfung
Am Wall 3-5
18273
Güstrow, Barlachstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Adresse
18264 Güstrow, Barlachstadt
Postanschrift
Postfach1455
18264
Güstrow, Barlachstadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 17:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Kosten
Für die Erteilung des Befähigungsnachweises werden Gebühren in Höhe von 25 EUR erhoben.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Für die Durchführung von Tiertransporten sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport (EU-Tierschutztransportverordnung) und der nationalen Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 zu beachten. In den Verordnungen ist der Umgang mit den Tieren bei der Verladung, der Flächenbedarf sowie die Sicherstellung der Versorgung der Tiere während des Transports oder auch die Transportdauer geregelt.
Insbesondere für Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, stellt jeder Transport eine Belastung dar. Dieses gilt insbesondere dann, wenn gewohnte Versorgungszeiten überschritten werden. Ziel muss es daher sein, die Tiere individuell auf den Transport vorzubereiten und die Transportdauer den Bedürfnissen der Tiere anzupassen.
Jeder, der Tiere transportiert, muss in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Auch Personen, die landwirtschaftliche Nutztiere mit Straßenfahrzeugen über eine Strecke von mehr als 65 Kilometer transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis ist zwingend vorgeschrieben. Der betroffene Personenkreis muss einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen und eine Prüfung abgelegt haben.
Rechtsgrundlagen
Folgende Vorschriften:
- Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
- Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
- Tierschutztransportzuständigkeitslandesverordnung (TierSchTZustLVO M-V)
- Veterinärverwaltungskostenverordnung (VetKostVO M-V)