Berufsausbildung - Ausbilder - widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilde...
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Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind individuell mit unseren Mitarbeitern vereinbar.
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Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
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Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Frau
Susanne
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Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.hagenow.de
WWW:
Digitaler Briefkasten
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen/Arbeitszeugnisse
- Bescheinigungen über artverwandte absolvierte Weiterbildungen
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Ist der Ausbildende selbst fachlich nicht geeignet, kann er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellen.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine ausreichende Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung eine der folgenden Prüfungen bestanden hat:
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder. staatlich anerkannten Schule oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule.
Es obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder einem anderen zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung des Bundesinstitutes für Berufsbildung zu bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. Die fachliche Eignung kann durch die zuständige Landesbehörde aber auch Personen –widerruflich zuerkannt werden, die die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Dabei muss die zuständige Stelle (also z.B. die jeweilige IHK oder Handwerkskammer) angehört werden. In einigen Bundesländern sind die Industrie- und Handelskammern oder andere Kammern für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG direkt zuständig. Die Zuerkennung ersetzt nicht den gegebenenfalls zu erbringenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.