Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen

Ausgewähltes Gebiet: Alt Greschendorf

Die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei Vorliegen de...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr T. Ehlert
Telefon: +49 3841 3040-3244
Fax: +49 3841 3040-83244
Funktion: Sachbearbeiter Asylangelegenheiten P-Q, sowie Einbürgerungen
Frau D. Hellfritz
Telefon: +49 3841 3040-3248
Fax: +49 3841 3040-83248
Funktion: Assistenz
Frau O. Bock
Telefon: +49 3841 3040-3243
Fax: +49 3841 3040-83243
Funktion: Fachassistenz in der Ausländerbehörde
Frau M. Winkelmann
Telefon: +49 3841 3040-3232
Fax: +49 3841 3040-83232
Funktion: Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit und Einbürgerungen
Frau D. Lenk
Telefon: +49 3841 3040-3230
Fax: +49 3841 3040-83230
Funktion: Fachgebietsleitung Ausländerangelegenheiten

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Lichtbild
  • Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des anderen Ehegatten, wenn Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestehen
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung
  • Heiratsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

  • Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und besteht noch im Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung mindestens zwei Jahre. Ihr Ehegatte muss mindestens in dieser Zeit und im Zeitpunkt der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein.
  • Sie haben in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein sonstiges Unterkommen, das Ihnen und Ihren Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Dort halten Sie sich nicht nur vorübergehend auf. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Sie haben sich in der Regel bereits mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Drittel der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
    Eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltszeit von weniger als drei Jahren kann in Betracht kommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch, soweit nicht vorstehende besondere Regelungen gelten.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
    Vom Nachweis der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
  • Vom Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft

  • zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
  • nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft).
  • 255 Euro, wenn dem Antrag entsprochen wird

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine Antragstellung ist auch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils möglich, wenn dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen in der Regel zu bejahen.

Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Die Einbürgerungsmöglichkeiten für Ehegatten gelten auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung eines Ausländers)
  • § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeit (StAG) (Hinnahme von Mehrstaatigkeit)