Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch

Ausgewähltes Gebiet: Alt Poorstorf

Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, wenn dieser Elternteil die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Herr T. Ehlert
Telefon: +49 3841 3040-3244
Fax: +49 3841 3040-83244
Funktion: Sachbearbeiter Asylangelegenheiten P-Q, sowie Einbürgerungen
Frau D. Hellfritz
Telefon: +49 3841 3040-3248
Fax: +49 3841 3040-83248
Funktion: Assistenz
Frau O. Bock
Telefon: +49 3841 3040-3243
Fax: +49 3841 3040-83243
Funktion: Fachassistenz in der Ausländerbehörde
Frau M. Winkelmann
Telefon: +49 3841 3040-3232
Fax: +49 3841 3040-83232
Funktion: Sachbearbeiterin Staatsangehörigkeit und Einbürgerungen
Frau D. Lenk
Telefon: +49 3841 3040-3230
Fax: +49 3841 3040-83230
Funktion: Fachgebietsleitung Ausländerangelegenheiten

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches des Kindes oder des Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
  • Geburtsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Hat das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Das Kind verfügt über eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.
    Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in der Regel nur dann miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.
  • 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Sie tragen Ihr unter 16 Jahre altes Kind in Ihren Antragsvordruck ein. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des einzubürgernden Elternteils gestellt wird. Darüber hinaus gibt es für das Verfahren keine Besonderheiten.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen und Ihrem Kind eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, werden Ihnen die Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, wenn dieser Elternteil die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllt. Über die Miteinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.

Ist eine Miteinbürgerung danach nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Einbürgerung ohne Anspruch oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers ohne Anspruch in Betracht kommen.

  • § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
  • § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Entscheidung bei Straffälligkeit)