Namensgebung

Ausgewähltes Gebiet: Torgelow-Ferdinandshof

Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Familienname (Nachname) zu unterscheiden. Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind...

Ihre zuständige Stelle

Amt Torgelow-Ferdinandshof - Bürgeramt

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Postanschrift

Bahnhofstraße 2
17358 Torgelow, Stadt

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Postfach1151
17351 Torgelow, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3976 252-0
Fax: +49 3976 202202

Mitarbeiter

Frau Iris Faltinath
Telefon: +49 3976 252-133
Fax: +49 3976 252233
Funktion: Standesbeamtin

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
Aufzug vorhanden: Keine Angabe

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Vor- und Familienname wird dem Standesbeamten bei der Geburtsanzeige bekannt gegeben.

Steht der Name noch nicht fest, muss dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachgeholt werden.

Bei der Namensgebung ist zwischen Vor- und Familienname (Nachname) zu unterscheiden.

Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z. B. Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen). Im Übrigen wird das Recht der Eltern zur Vornamenswahl lediglich dort begrenzt, wo seine Ausübung das Kindeswohl beeinträchtigt. Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel erhältlich. Auch im Internet gibt es Vornamensverzeichnisse.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.

Für die Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten:

Führen die miteinander verheirateten Eltern einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, bestimmen die Eltern den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ihnen das Sorgerecht aber gemeinsam zusteht (pränatale Sorgerechtserklärung).

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet und hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, erhält das Kind den Familiennamen des Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen. Hierzu ist allerdings dessen Einwilligung nötig.

Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des Staates, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.