Namensführung in der Ehe

Ausgewähltes Gebiet: Binz

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist&...

Ihre zuständige Stelle

Gemeindeverwaltung Ostseebad Binz
Allgemeine Verwaltung

Jasmunder Str. 11
18609 Binz, Ostseebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038393 374-0
Fax: 038393 37487

Mitarbeiter

Frau Sindy Kubowicz
Telefon: 038393 37410
Fax: 038393 37487
Position: Sekretariat, Sitzungsdienst
Funktion: Vorzimmerdienst
Frau Lucie Wahls
Telefon: 038393 37445
Fax: 038393 37487
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Sachbearbeiterin Bezüge
Herr Ingo Reinolsmann
Telefon: 038393 37443
Fax: 038393 37487
Position: IT-Koordinator
Funktion: IT-Verantwortlicher
Frau Anja Ramthun
Telefon: 038393 37424
Fax: 038393 37487
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

  • Di   09:00-12.00 Uhr und 13.00-17.00 Uhr
  • Do  09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Eheurkunde

Hinweis: Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.

für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 35,00 EUR

Hinweis: Sollten Sie Ihren bisherigen Namen behalten, fallen keine Gebühren an.

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe - gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens - zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.