Namensführung in der Ehe

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust, Stadt

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist&...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Ludwigslust - Standesamt

Schloßstraße 38
19288 Ludwigslust, Stadt

Zentraler Kontakt

Fax: 03874 526-109

Mitarbeiter

Frau Dorena Beyer
Telefon: 03874 526-187
Fax: 03874 526-109
Position: Standesbeamtin
Frau Svenja Unger
Telefon: 03874 526-198
Fax: 03874 526-109
Position: Standesbeamtin
Frau Beate Ott
Telefon: 03874 526-188
Fax: 03874 526-109
Position: Standesbeamtin

Öffnungszeiten

Mo: 9.00 - 12.00 Uhr
Di:  9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.45 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 15.45 Uhr
Fr:  9.00 - 12.00 Uhr

Parkplätze

Kurzzeitparkplatz
Anzahl: 9
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Eheurkunde

Hinweis: Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.

für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 35,00 EUR

Hinweis: Sollten Sie Ihren bisherigen Namen behalten, fallen keine Gebühren an.

Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe - gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens - zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.