Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Wittenburg

Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.

Ihre zuständige Stelle

Amt Wittenburg - Kindertagesstätten

Molkereistraße 4
19243 Wittenburg, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038852 33-0
Fax: 038852 3333

Mitarbeiter

Frau Antje Petznick
Telefon: 038852 33-109
Fax: 038852 33-33
Position: Sachbearbeiterin
Frau Sigrid Behnke
Telefon: 038852 33-106
Fax: 038852 33-33
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 - 12.00 Uhr
Achtung: Für berufstätige Pendler stehen wir nach telef. Absprache auch außerhalb dieser Zeiten zur Verfügung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Verdienstbescheinigung (drei aktuelle, aufeinander folgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen)
  • Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
  • Nachweis der Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
  • Mietvertrag
  • Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson

Aus der Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson muss hervorgehen, welche Betreuungsart und welcher Betreuungsumfang (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitplatz) besteht, wie hoch der Elternbeitrag ist und seit wann das Kind betreut wird.

  • Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder die Förderung erfolgt in Kindertagespflege.
  • Die finanzielle Belastung ist den Eltern nicht zuzumuten.
  • Die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besitzt die gesetzlich geforderte Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis.

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages beziehungsweise der Verpflegungskosten stellen. Dazu benötigen Sie ein spezielles Antragsformular. Beachten Sie, dass die verschiedenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) auch unterschiedliche Antragsformulare verwenden. Erfragen Sie bitte auch bei diesen, wo und zu welchen Terminen Sie die ausgefüllten Anträge wieder abgeben können.

Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für die Kosten der Verpflegung. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.

Die Kostenübernahme wird ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besucht.

Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Bedarfsprüfung

Gegenstand des Verfahrens zur Prüfung des Bedarfs ist der für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zur Verfügung gestellte Platz. Er bemisst sich insbesondere nach dem Alter des Kindes und dem festgestellten

Betreuungsbedarf. Dieser basiert auf der individuellen sozialen Situation der Personensorgeberechtigten und einem etwaigen speziellen Förderungsbedarf für das Kind.

Einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung (Ganztagsplatz) besteht dann:

  • wenn alle Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind
  • oder sich in Ausbildung befinden und sie dadurch mindestens 6 Stunden täglich (30 Stunden pro Woche) an der Betreuung des Kindes gehindert sind.

Neben Arbeits- und Ausbildungszeiten werden notwendige Fahrtzeiten berücksichtigt.

In den Fällen, in denen sich mindestens ein Personensorgeberechtigter in Elternzeit befindet, besteht ein Anspruch auf Förderung für das betroffene Kind bis zum ersten Lebensjahr nur dann, wenn dieser eine Beschäftigung ausübt. Der Umfang der Betreuung richtete sich nach dem Umfang der Beschäftigung.

Geschwisterermäßigung

Die  Elternbeiträge können bei Geschwisterkindern ermäßigt werden. Die Übernahme der sozialen Staffelung erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten.

Verpflegungskostenzuschuss /Essengeld in Kitas

Gefördert wird die Mittagsverpflegung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle.

Eine Zuwendung können juristische und natürliche Personen erhalten, die Mittagsverpflegung für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege anbieten (Essenanbieter).

Beantragt wird dieses zeitgleich über den "Antrag für Elternbeitragsstützung".