Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen
Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Hagenow
Schulen und Kindertagesstätten
Lange Straße 28-32
19230
Hagenow, Stadt
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Öffnungszeiten
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geschlossen
Dienstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch
09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag
09.00 bis 12.00 Uhr
Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind individuell mit unseren Mitarbeitern vereinbar.
Parkplätze
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Frau
Susanne
Warncke
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.hagenow.de
WWW:
Digitaler Briefkasten
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow
19230 Hagenow, StadtEntfernung zu Hagenow, Stadt: ca. 0 km
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kindertagesförderung
19288 Ludwigslust, StadtEntfernung zu Hagenow, Stadt: ca. 23 km
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust
19288 Ludwigslust, StadtEntfernung zu Hagenow, Stadt: ca. 23 km
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim
19370 Parchim, StadtEntfernung zu Hagenow, Stadt: ca. 44 km
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigung (drei aktuelle, aufeinander folgende Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnungen)
- Rentenbescheid oder jährliche Rentenanpassungsbescheinigung
- Nachweis der Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenunterstützung, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld)
- Mietvertrag
- Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson
Aus der Bestätigung der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegeperson muss hervorgehen, welche Betreuungsart und welcher Betreuungsumfang (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitplatz) besteht, wie hoch der Elternbeitrag ist und seit wann das Kind betreut wird.
Voraussetzungen
- Das Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder die Förderung erfolgt in Kindertagespflege.
- Die finanzielle Belastung ist den Eltern nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besitzt die gesetzlich geforderte Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis.
Verfahrensablauf
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages beziehungsweise der Verpflegungskosten stellen. Dazu benötigen Sie ein spezielles Antragsformular. Beachten Sie, dass die verschiedenen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) auch unterschiedliche Antragsformulare verwenden. Erfragen Sie bitte auch bei diesen, wo und zu welchen Terminen Sie die ausgefüllten Anträge wieder abgeben können.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) oder einer Tagespflegestelle kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn den Eltern die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist. Dies gilt auch für die Kosten der Verpflegung. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Einkommen.
Die Kostenübernahme wird ab Beginn des Antragsmonats gewährt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege besucht.
Spezielle Hinweise für Landkreis Ludwigslust-Parchim:
Bedarfsprüfung
Gegenstand des Verfahrens zur Prüfung des Bedarfs ist der für ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zur Verfügung gestellte Platz. Er bemisst sich insbesondere nach dem Alter des Kindes und dem festgestellten
Betreuungsbedarf. Dieser basiert auf der individuellen sozialen Situation der Personensorgeberechtigten und einem etwaigen speziellen Förderungsbedarf für das Kind.
Einen Anspruch auf eine ganztägige Förderung (Ganztagsplatz) besteht dann:
- wenn alle Personensorgeberechtigten erwerbstätig sind
- oder sich in Ausbildung befinden und sie dadurch mindestens 6 Stunden täglich (30 Stunden pro Woche) an der Betreuung des Kindes gehindert sind.
Neben Arbeits- und Ausbildungszeiten werden notwendige Fahrtzeiten berücksichtigt.
In den Fällen, in denen sich mindestens ein Personensorgeberechtigter in Elternzeit befindet, besteht ein Anspruch auf Förderung für das betroffene Kind bis zum ersten Lebensjahr nur dann, wenn dieser eine Beschäftigung ausübt. Der Umfang der Betreuung richtete sich nach dem Umfang der Beschäftigung.
Geschwisterermäßigung
Die Elternbeiträge können bei Geschwisterkindern ermäßigt werden. Die Übernahme der sozialen Staffelung erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten.
Verpflegungskostenzuschuss /Essengeld in Kitas
Gefördert wird die Mittagsverpflegung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle.
Eine Zuwendung können juristische und natürliche Personen erhalten, die Mittagsverpflegung für Kinder in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege anbieten (Essenanbieter).
Beantragt wird dieses zeitgleich über den "Antrag für Elternbeitragsstützung".