Blindengeld Gewährung

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim - Fachgebiet III - Einzelhilfen Grundsicherumg im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt, Landesblindengeld

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 12 63
19370 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5030

Mitarbeiter

Frau Lisa Lindenau
Telefon: 03871 722-5053
Position: Sachbearbeiterin
Frau Vanessa Haase
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kim Schreiber
Telefon: 03871 722-5074
Position: Sachbearbeiterin
Frau Anje Wiegner
Telefon: 03871 722-5019
Position: Sachbearbeiterin
Frau Sophia Schünke
Telefon: 03871 722-5042
Position: Sachbearbeiterin
Frau Katrin Hahn
Telefon: 03871 722-5023
Position: Sachbearbeiterin
Frau Manuela Nierich
Telefon: 03871 722-5059
Position: Sachbearbeiterin
Frau Juliane Mraz
Telefon: 03871 722-5012
Position: Sachbearbeiterin
Herr Kenneth Bittermann
Telefon: 03871 722-5034
Position: Sachbearbeiter
Frau Maria Strübing
Telefon: 03871 722-5036
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Mannheim
Telefon: 03871 722-5048
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:

  • Antrag auf Landesblindengeld
  • Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit den Merkzeichen Bl (bei Blindheit) oder HS (bei hochgradiger Sehbehinderung) als Nachweis über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
  • wenn Pflegeleistungen gewährt werden, Bescheid der Pflegekasse über den Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
  • Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Leistungen der Unfallversicherung oder des Bundesversorgungsgesetzes), die ebenfalls aufgrund der Sehbehinderung gezahlt werden
  • bei Heimaufenthalt eine Kopie des Heimvertrag und
  • ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe

Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:

  • blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben

Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004

Kosten fallen nicht an.

Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.

Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.

Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.