Wohnberechtigungsschein

Ausgewähltes Gebiet: Franzburg-Richtenberg

Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Ihre zuständige Stelle

Amt Franzburg-Richtenberg - Hauptamt

Ernst-Thälmann-Str. 71
18461 Franzburg

Mitarbeiter

Frau Ollenburg
Telefon: 038322 54-100
Fax: 038322 703
Position: Sekretariat, Sitzungsdienst
Frau Sawallisch
Telefon: 038322 54-114
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Allgemeine Verwaltung, Sitzungsdienst
Frau Weiser
Telefon: 038322 54-112
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Lohn, Gehalt, Kultur,Sport, Vereine und Schule
Frau Glimm
Telefon: 038322 54-132
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Pass- und Meldewesen, Fischereischein
Frau K. Schmidt
Telefon: 038322 54-133
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Wohngeld, Kita
Frau S. Dörre-Filter
Telefon: 038322 54-111
Fax: 038322 703
Position: Sachbearbeiter/-in Allgemeine Verwaltung

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.