Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren

Ausgewähltes Gebiet: Vier

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz...

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Stadt Boizenburg/ Elbe

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19258 Boizenburg/Elbe, Stadt

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Öffnungszeiten

Montag - Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

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Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Die an dem entsprechenden Verwaltungsverfahren Beteiligten sind gem. § 13 VwVfG M-V

  • Antragsteller
  • Antragsgegner
  • Adressaten von Verwaltungsakten
  • Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und
  • von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogene Personen.

Soweit der Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstel­len lässt, hat er die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde. Der Betei­ligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Hier ist vorab ein form- und fristlo­ser Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Die Behörde kann bestimmen, dass die Ak­teneinsicht nur unter Aufsicht eines Vertreters der Behörde gewährt wird, da ein An­spruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht be­steht.

Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen (z. B. wenn der Beteiligte in größerer Entfernung zum Sitz der aktenführenden Behörde wohnt). In einem solchen Fall werden die betreffenden Akten auf Antrag des Beteiligten an eine andere Behörde übersandt, so dass dort die Akten eingesehen werden können. Diese Möglichkeit wird auch in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre­tungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gewährt.

Im Regelfall wird der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Un­terlagen vorlegen müssen, wenn er Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfah­ren beantragt, da er der Behörde als Verfahrensbeteiligter bekannt ist. Jedoch kann es im Einzelfall notwendig sein, darzulegen, inwieweit die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie (kostenpflichtig)

1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Die Form der elektronischen Akteneinsicht liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.

Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwal­tungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) geregelt.

  • § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)