Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge beantragen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten

Ausgewähltes Gebiet: Graal-Müritz

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem...

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Dezernat Dez. 30 - Straßenverkehrszulassungsrecht

An der Jägerbäk 3
18069 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Mitarbeiter

Olaf Bunke
Telefon: +49 385 588-80300
Telefon: +49 385 588-80300
Position: Dezernatsleitung
Sascha Scholz
Telefon: +49 385 588-80320
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die zu dieser Verwaltungsleistung oben ermittelte „Ihre zuständige Stelle“ nutzt gemäß der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/) die MV-Serviceplattform auf Grundlage des E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) erhoben und verarbeitet. Sie finden in den Informationen über Ihre zuständige Stelle die Kontaktdaten der Fachperson für den Datenschutz, die Datenschutzerklärung sowie ein Kontaktformular, über welches Sie Ihre Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (Betroffenenrechte) geltend machen können. Ihre zuständige Stelle verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich für die Zwecke, die sich aus den genannten Rechtsgrundlagen dieser Verwaltungsleistung ergeben. Darüber hinaus kann Ihre zuständige Stelle personenbezogene Daten auf Grundlage einer von Ihnen abgegebenen Einwilligungserklärung verarbeiten. Für die im Zuge einer Antragsstellung an die zuständigen Behörden versendeten Daten gilt, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald deren Speicherung für die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr bestehen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bilden letztlich das Kriterium für die endgültige Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten. Vorliegend beträgt die Speicherfrist 10 Jahre. Beim Bestehen von gesonderten Aufbewahrungsfristen – zum Beispiel zu Archivzwecken - erfolgt eine Einschränkung der Verarbeitung in Form der Sperrung der Daten. Weitere Hinweise zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der unten verlinkten Datenschutzerklärung (https://www.mv-serviceportal.de/datenschutz/). Es steht Ihnen zudem ein Beschwerderecht beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde zu (https://www.datenschutz-mv.de/kontakt).

  1. formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
    • vollständige Angaben zum Antragsteller
    • Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
    • Nennung und Begründung, weshalb die Ausnahme begehrt wird
    • beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
    • ggf. Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
  2. Gutachten über Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften
    • Ein/e amtliche/r Sachverständige/r einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein/e Unterschriftsberechtigte/r eines Technischen Dienstes hat in einem Gutachten festgestellt, dass das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination Abweichungen von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) aufweist.
  3. vollständige Ablichtung der Fahrzeugpapiere (Betriebserlaubnis, ggf. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 einschließlich der Beiblätter)

Die Kosten betragen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 511,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Den formlosen Antrag stellen Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern. Nach Eingang des Antrages liegt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohn- bzw. Firmensitz im Land Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden. Wenn die beantragten Ausnahmen genehmigt werden können, wird dem Antragsteller ein schriftlicher kostenpflichtiger Bescheid über die Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg bekanntgegeben. Nach der erteilten Ausnahmegenehmigung sind das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination, sofern noch nicht geschehen, durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuzulassen.

Für Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) liegt die Zuständigkeit bei den Landräten bzw. den Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte.

Gemäß § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 76 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung - StVZustLVO M-V) kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnungen genehmigen.

Ausnahmen von den Bauvorschriften der StVZO können genehmigt werden für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der StVZO eingeführt werden sollen, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welche ansonsten ihrer Zweckbestimmung nicht gerecht werden könnten. Darüber hinaus werden Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO über die Abmessungen, Achslasten und Gewichte genehmigt, wenn besonders große oder schwere Güter mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen nicht befördert werden können.