Umgangsrecht - Regelung des Umgangs mit dem Kind

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung. Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
Kinder- und Jugendhilfe

Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust, Stadt

Weitere Anschriften

Adresse

Putlitzer Straße 25
19361 Parchim, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03871 722-5106

Mitarbeiter

Frau Hartmann
Telefon: 03871 722-5179
Position: Sozialberaterin
Herr Wegner
Telefon: 03871 722-5168
Position: Sozialarbeiter
Frau Greve
Telefon: 03871 722-5185
Position: Sozialarbeiterin
Frau Meyerhof
Telefon: 03871 722-5188
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hahn
Telefon: 03871 722-5186
Position: Sozialarbeiterin
Frau Krüger
Telefon: 03871 722-5187
Position: Sozialarbeiterin
Frau Diers
Telefon: 03871 722-5254
Position: Sozialarbeiterin
Frau Effland
Telefon: 03871 722-5183
Position: Sozialarbeiterin
Frau Neumann
Telefon: 03871 722-5169
Position: Sozialarbeiterin
Frau Tews
Telefon: 03871 722-5260
Position: Sozialarbeiterin
Frau Waldheim
Telefon: 03871 722-5182
Position: Sozialarbeiterin
Frau Wolter
Telefon: 03871 722-5189
Frau Kretschmann
Telefon: 03871 722-5138
Position: Sozialarbeiterin
Herr Schmidt
Telefon: 03871 722-5190
Position: Sozialarbeiter
Frau Dreger-Riedel
Telefon: 03871 722-5191
Position: Sozialarbeiterin
Frau Dettmann
Telefon: 03871 722-5175
Position: Sozialarbeiterin
Frau Reuter
Telefon: 03871 722-5180
Position: Sozialarbeiterin
Frau Dierkes
Telefon: 03871 722-5165
Position: Sachbearbeiterin
Frau Kupke
Telefon: 03871 722-5167
Position: Sozialberaterin
Frau Böhmert
Telefon: 03871 722-5178
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hochmuth
Telefon: 03871 722-5163
Position: Sozialarbeiterin
Frau Thürk
Telefon: 03871 722-5166
Position: Sozialarbeiterin
Frau Schatz
Telefon: 03871 722-5184
Position: Sozialberaterin
Herr Parlow
Telefon: 03871 722-5105
Position: Sozialarbeiter
Frau Fernandes
Telefon: 03871 722-5164
Position: Sachbearbeiterin
Frau Koch
Telefon: 03871 722-5171
Position: Sachbearbeiterin
Frau Grote
Telefon: 03871 722-5173
Position: Sozialarbeiterin
Frau Griesbach
Telefon: 03871 722-5170
Position: Sozialarbeiterin
Frau Hopf
Telefon: 03871 722-5172
Position: Sozialarbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 8 bis 13 Uhr
Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr
Freitag 8 bis 13 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Unter Mitwirkung des Jugendamtes entscheidet das Familiengericht, wie sich der Kontakt zu einem Elternteil und gegebenenfalls zu Dritten gestalten soll. Als Grundsatz gilt, dass beide Elternteile die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dasselbe gilt für andere enge Bezugspersonen mit einer engen sozial-familiären Bindung, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Sollte der Einfluss bestimmter Personen dem Kind aber nachhaltig schaden, kann der Familienrichter das Umgangsrecht vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder ganz ausschließen. Eine mildere Lösung wäre, dass die betreffenden Angehörigen das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. So kann etwa ein Vertreter der Jugendhilfe die Besuche als Vermittler begleiten (begleiteter Umgang).

Sollten Mutter oder Vater den gerichtlich festgelegten Umgang auf Dauer verhindern, kann das Gericht sie oder ihn zur Herausgabe des Kindes verpflichten. Der Anspruch ist auch mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Möglich ist es in solchen Fällen auch, dem betreuenden Elternteil das Sorgerecht für den Umgang zu entziehen.

In schwierigen Fällen kann der Richter auch eine Umgangspflegschaft anordnen. Die Umgangspflegschaft kann so gestaltet werden, dass den Eltern teilweise das Sorgerecht entzogen wird. Dann müssen der Vater oder die Mutter das Kind an den bestellten Pfleger herausgeben, damit dieser den Kontakt zum anderen Elternteil oder zu Dritten herstellt. Die Bestellung eines Umgangspflegers ist auch auf Anregung der Beteiligten möglich. Idealerweise einigen sich die Betroffenen selbst auf eine Vertrauensperson. Der Umgangspfleger bespricht die Umgangsregelungen mit allen Beteiligten (Eltern, Kind und gegebenenfalls Dritten) und sorgt dafür, dass sich alle an die Vereinbarungen halten.

Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen - grundsätzlich ohne Vorbedingung.

Zum Wohle des Kindes sollten alle Beteiligten versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommt es zu keiner Einigung, sollten die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung kann es dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.

Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil beim Familiengericht die Einschränkung des Umgangsrechts anregen. Besonders dann, wenn ein Kind vom Vater, von der Mutter oder von einem anderen Familienmitglied misshandelt oder missbraucht wird, kann der Umgang des Täters mit dem betroffenen Kind eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  • § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge, Grundsätze)
  • § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit den Eltern)
  • § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen)
  • § 1909 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Ergänzungspflegschaft)