Sterbefall beim Standesamt anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Zarrentin

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt...

Ihre zuständige Stelle

Amt Zarrentin - Personenstandswesen

Kirchplatz 4
19246 Zarrentin am Schaalsee, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038851 838-0
Fax: 038851 838-190

Mitarbeiter

Frau Juliane Hensen
Telefon: 038851 838-308

Öffnungszeiten

Montag   nur mit Termin
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch  geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag  nur mit Termin

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung des Verstorbenen (als Nachweis über den letzten Wohnsitz)
  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes
    Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • Personenstandsurkunden des Verstorbenen - nur soweit die Personenstandsregister nicht beim bearbeitenden Standesamt geführt werden:
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls Nachweis über deren Auflösung
    • sofern keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand, eine Geburtsurkunde
  • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Übersetzungen ausländischer Urkunden).

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gelten Sonderregelungen (siehe unter Verfahrensablauf).

Die im Zusammenhang mit der Anzeige des Sterbefalls erteilten Sterbeurkunden sind gebührenfrei, soweit dies auf Grund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist. Sofern die Beurkundung vom Standesamt zurückgestellt wird, weil noch nicht alle urkunds-relevanten Unterlagen vorliegen, stellt der Standesbeamte für die Bestattung dem Anzeigenden gebührenfrei eine Bescheinigung aus, dass die Anzeige ordnungsgemäß erfolgte.

Der Sterbefall muss beim Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk er eingetreten ist, grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt erledigen.

Ist der Sterbefall in einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Krankenhaus, Gefängnis, Alten- und Pflegeheim) sowie in einer sonstigen Einrichtung eingetreten, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige beim Standesamt verpflichtet.

Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, benachrichtigt der Arzt, der den Tod bescheinigt, die Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungsbehörde zeigt den Sterbefall beim Standesamt an.

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk der Tod eintrat, angezeigt werden. Der Standesbeamte nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.