Begründung einer Vormundschaft

Ausgewähltes Gebiet: Arpshagen

In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnun...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss

Werkstraße 2
23970 Wismar, Hansestadt

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23958 Wismar, Hansestadt

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Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 3040-5101
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Mitarbeiter

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Funktion: Fachgebietsleitung Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss
Frau R. Fürle
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Fax: +49 3841 3040-5199
Funktion: Amtsvormund
Frau J. Rolle
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Fax: +49 3841 3040-5198
Funktion: Amtsvormund
Frau D. Willmann
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Fax: +49 3841 3040-5198
Funktion: Amtsvormund
Frau S. Jawinski
Telefon: +49 3841 3040-5197
Fax: +49 3841 3040-85197
Funktion: Amtsvormund

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
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Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Für Beurkundungen ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Eine Vormundschaft ist notwendig, wenn

  • ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist,
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Die Gebühren und Auslagen im Fall einer Vormundschaft bestimmen sich nach den näheren Regelungen des FamGKG.

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft wird das Familiengericht häufig durch das Jugendamt oder durch das Standesamt informiert.

Zu Beginn des Verfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Zur Auswahl einer geeigneten Person für das Amt des Vormundes nach dem Tod beider Eltern wird zunächst ermittelt, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) der Eltern ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.

Gibt es keine Benennung durch die Eltern oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat das Familiengericht nach anderen geeigneten Personen zu suchen, wobei insbesondere die Verwandtschaft zu berücksichtigen ist.

Im Verfahren werden die Angehörigen und der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre alt ist. Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Soll die Vormundschaft einem rechtsfähigen Verein übertragen werden, wird dessen Einwilligung eingeholt.

Das Gericht beschließt über die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls des Mitvormundes und des Gegenvormundes).

Eine Person wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung erfolgt mittels Handschlags an Eides statt.
Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) erfolgt durch schriftliche Verfügung des Familiengerichts.

In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich.

Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls mehrerer Vormünder und eines Gegenvormundes) durch das zuständige Gericht.

  • § 1697 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht)
  • §§ 1773 - 1792 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vormundschaft)
  • § 3 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Übertragene Geschäfte)
  • § 14 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Vormundschaftssachen)
  • §§ 151 ff., 168a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Kindschaftssachen)
  • §§ 1 ff. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG -