Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ludwigslust-Parchim

Als ausländische hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung können Sie im Einzelfall eine Niederlassungserlaubnis ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland erhalten.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Ludwigslust-Parchim
FG Ausländerbehörde

Putlitzer Straße 25
19370 Parchim, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

PostfachPostfach 16 02 20
19092 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Kay Klinger
Telefon: 03871 722-3029
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Marcel Zank
Telefon: 03871 722-3035
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herrn Thomas Pietz
Telefon: 03871 722-3019
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Christina Greiffenberg
Telefon: 03871 722-3031
Position: Sachbearbeiterin
Herr Sevins Demir
Telefon: 03871 722-3036
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Kelly Rose Possehl
Telefon: 03871 722-3032
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Jennifer Schulz
Telefon: 03871 722-3038
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Vivian Jerichow
Telefon: 03871 722-3034
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Frau Carina Schönberg
Telefon: 03871 722-3037
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde
Herr Adi Abdulkarim
Telefon: 03871 722-3039
Position: Sachbearbeiter/-in Ausländerbehörde

Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 13:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Eigenkapital, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über die besondere Qualifikation bzw. Berufserfahrung (zum Beispiel Ausbildungszeugnisse, Zertifikate, Arbeitszeugnis)
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • bei Ausübung eines reglementierten Berufs:
    • Berufszulassung (zum Beispiel Approbation, Berufserlaubnis)
    • Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle.

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Sie haben einen akademischen Abschluss, das heißt Sie besitzen

  • einen deutschen Hochschulabschluss,
  • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
  • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in akademischen Heilberufen) arbeiten möchten, ist die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses durch die zuständige Stelle zwingend erforderlich.

Sie gehören zum Kreis der hoch qualifizierten Fachkräfte, das heißt Sie sind zum Beispiel

  • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerin mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  • Lehrperson in herausgehobener Funktion,
  • wissenschaftliche Mitarbeitende in herausgehobener Funktion.

Bitte beachten Sie: Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Besondere fachliche Kenntnisse liegen vor, wenn Sie über eine besondere Qualifikation oder über Kenntnisse von überdurchschnittlich hoher Bedeutung in einem speziellen Fachgebiet verfügen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Forschungsgebiet identifiziert werden kann, in dem Sie sich eine besondere Expertise angeeignet haben (zum Beispiel durch erfolgreiche Projekte, Forschungsvorhaben oder Veröffentlichungen). Auf das Fachgebiet Ihrer Tätigkeit kommt es nicht an. Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen ist bei Lehrstuhlinhabern sowie bei Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen gegeben. Wissenschaftliche Mitarbeiter sind dann hervorgehoben tätig, wenn sie über die üblichen Aufgaben hinaus eigenständig Projekte entwickeln und durchführen, wissenschaftliche Abteilungen, Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten oder leiten sollen. Auf die Höhe des Gehalts kommt es hierbei nicht an.

  • Ihnen liegt ein Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsangebot vor.
  • Sie können eine mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweisen.
  • Weiter bedarf es einer positiven Prognose durch die Ausländerbehörde, dass Ihre Integration in die (rechtlichen und gesellschaftlichen) Lebensverhältnisse Deutschlands zu erwarten ist (zum Beispiel bei vorhandenen Deutschkenntnissen, Voraufenthalten in Deutschland oder internationalen Erfahrungen).
  • Sie sind in der Lage, den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu sichern.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen.

Kostenhöhe (fix): 147,00 EUR

Bemerkung: Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Je nach Bundesland ist es möglich, dass die Zustimmung einer weiteren Behörde für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich ist.
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie über einen akademischen Abschluss verfügen und in Deutschland als hoch qualifizierte Fachkraft berufstätig sind oder sein wollen, können Sie in besonders gelagerten Einzelfällen - auch unmittelbar nach Ihrer Einreise - eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Als hoch qualifiziert gelten Sie zum Beispiel, wenn Sie als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen tätig sind oder als Lehrperson in herausgehobener Funktion mindestens zwei Jahre Berufserfahrungen sammeln konnten.

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Bitte beachten Sie den Ausnahmecharakter der sofortigen Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Hochqualifizierung als solche reicht alleine nicht aus, um einen besonders gelagerten Einzelfall anzunehmen. Vielmehr kommt es auf die Gesamtbetrachtung aller Tatsachen an.